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ToggleWann ein Anspruch auf medizinische Rehabilitation nach § 15a SGB V besteht
Ich erlebe es in meiner sozialrechtlichen Praxis immer wieder:
Eltern stellen einen Antrag auf eine stationäre oder ganztägig ambulante Sprachrehabilitation – und bekommen eine Ablehnung, die in etwa so klingt:
„Die Versorgung mit Hörgeräten ist ausreichend.“
„Es besteht bereits eine logopädische Behandlung.“
„Ein weitergehender Rehabilitationsbedarf ist nicht ersichtlich.“
Das liest sich nüchtern. Sachlich. Und ist in vielen Fällen juristisch unvollständig, nicht selten rechtswidrig.
Dieser Artikel richtet sich an Eltern, die verstehen wollen,
- wann ihr Kind Anspruch auf eine Sprachrehabilitation hat,
- warum Krankenkassen (oder Rentenversicherungsträger) so häufig auf Logopädie oder Hörgeräte verweisen,
- und wie das Recht diese Fälle tatsächlich bewertet, wenn man es konsequent zu Ende denkt.
Ich schreibe als Anwältin.
Aber ich schreibe auch als Mensch, der weiß, wie erschöpfend es ist, ständig erklären zu müssen, dass „ein bisschen Therapie“ manchmal eben nicht reicht.
1. Sprach- und Kommunikationsstörungen sind ein Rehabilitationsproblem – nicht nur ein Therapieproblem
Sprach- und Sprechstörungen im Kindesalter sind häufig. Und sie sind vielfältig:
- Sprachentwicklungsstörungen,
- auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörungen,
- Hörbeeinträchtigungen,
- neurologische oder genetische Ursachen,
- Autismus-Spektrum-Störungen,
- erworbene Störungen nach Erkrankung oder Unfall.
Rechtlich entscheidend ist dabei nicht die einzelne Diagnose, sondern die Frage:
Führt die Störung – unbehandelt oder unzureichend behandelt – zu einer drohenden oder bestehenden Behinderung bzw. zu relevanten Teilhabeeinschränkungen?
Denn genau hier setzt das Rehabilitationsrecht an.
2. Die gesetzliche Grundlage: § 15a SGB V – Kinderrehabilitation als eigenständiger Anspruch
Mit § 15a SGB V hat der Gesetzgeber eine eigene Anspruchsnorm für Kinder und Jugendliche geschaffen.
Danach haben Versicherte unter 18 Jahren Anspruch auf medizinische Rehabilitation, wenn diese erforderlich ist, um
- eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden,
- zu beseitigen,
- zu mindern oder
- eine Verschlimmerung zu verhindern.
Und jetzt kommt der entscheidende Punkt, den viele Bescheide ignorieren:
§ 15a SGB V knüpft nicht an Erwerbsfähigkeit an.
Er knüpft an altersentsprechende Entwicklung, Teilhabe und Zukunftsperspektive an.
Kinderrehabilitation ist präventiv, entwicklungsbezogen und langfristig gedacht.
3. „Sprachreha“ ist kein eigenes Etikett – sondern medizinische Rehabilitation mit Schwerpunkt Sprache
Der Begriff „Sprachreha“ taucht im Gesetz nicht auf. Juristisch korrekt sprechen wir von:
medizinischer Rehabilitation mit Schwerpunkt Sprache / Kommunikation
Sie ist keine einzelne Therapieform, sondern eine Komplexleistung, die u. a. enthalten kann:
- intensive logopädische Therapie (oft täglich),
- ärztliche und neuropädiatrische Begleitung,
- neuropsychologische Therapie,
- heilpädagogische Förderung,
- psychologische Unterstützung,
- Elternanleitung und Transfer in Alltag und Schule.
Genau diese Bündelung und Intensität unterscheidet die Reha von ambulanter Regelversorgung.
4. Logopädie und Hörgeräte – warum das rechtlich oft nicht genügt
Das Standardargument der Leistungsträger
In sehr vielen Verfahren liest man sinngemäß:
- „Es besteht bereits eine logopädische Behandlung.“
- „Die Hörgeräteversorgung ist sichergestellt.“
- „Damit ist der medizinische Bedarf gedeckt.“
Juristisch ist das eine unzulässige Verkürzung.
Denn weder Logopädie noch Hörgeräte sind per se „abschließend“.
Hörgeräte sind Hilfsmittel – aber keine Rehabilitation
Hörgeräte sind Hilfsmittel im Sinne des SGB V.
Sie können medizinisch notwendig und sinnvoll sein – keine Frage.
Aber:
Ein Hilfsmittel ersetzt keine medizinische Rehabilitation.
Das Rehabilitationsrecht fragt nicht:
„Ist ein Hilfsmittel vorhanden?“
Sondern:
„Reicht das Hilfsmittel aus, um die Auswirkungen der Gesundheitsstörung auf Entwicklung, Kommunikation und Teilhabe wirksam zu mindern?“
Gerade bei Kindern ist die Antwort häufig: Nein.
Denn:
- Hören allein führt nicht automatisch zu Sprachentwicklung.
- Hörgeräte wirken nicht isoliert, sondern nur im Zusammenspiel mit Verarbeitung, Aufmerksamkeit, Interaktion und Training.
- Ohne intensive, strukturierte Förderung können sich trotz Hörgeräteversorgung Sprachdefizite, Kommunikationsprobleme und soziale Rückzugsmechanismen verfestigen.
Rechtlich entscheidend ist deshalb der Zweck der Maßnahme, nicht ihre formale Einordnung.
§ 26 SGB IX: Rehabilitation ist ganzheitlich zu denken
Nach § 26 SGB IX umfassen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ausdrücklich auch Hilfsmittel, soweit sie erforderlich sind, um den Reha-Erfolg zu sichern oder die Auswirkungen einer Behinderung zu mindern.
Das bedeutet:
- Hilfsmittel (z. B. Hörgeräte)
- und Rehabilitationsmaßnahmen
dürfen nicht künstlich voneinander getrennt werden, wenn sie funktional zusammengehören.
Eine Entscheidung nach dem Motto
„Hörgerät ja – Reha nein“
verfehlt den gesetzlich vorgesehenen ganzheitlichen Rehabilitationsansatz.
5. Wann ist eine Sprachrehabilitation rechtlich erforderlich?
Ein Anspruch auf medizinische Rehabilitation nach § 15a SGB V besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Gesetzliche Krankenversicherung
Das Kind ist gesetzlich versichert und unter 18 Jahre alt.
2. Rehabilitationsbedürftigkeit
Es liegt eine behandlungsbedürftige Sprach-, Kommunikations- oder Hörstörung mit Krankheitswert vor, die
- bereits zu Teilhabeeinschränkungen führt oder
- eine solche Entwicklung ernsthaft erwarten lässt.
3. Rehabilitationsfähigkeit
Das Kind kann – seinem Alter und Entwicklungsstand entsprechend – an einer intensiven Maßnahme teilnehmen.
4. Positive Rehabilitationsprognose
Es besteht eine begründete Aussicht, dass durch die Reha
- Entwicklungsdefizite gemindert,
- Teilhabe verbessert oder
- eine drohende Behinderung abgewendet wird.
5. Erforderlichkeit gegenüber Einzelmaßnahmen
Ambulante Therapien und Hilfsmittel reichen nach Art, Umfang oder Intensität nicht aus.
Und genau hier liegt der juristische Dreh- und Angelpunkt:
Nicht „es gibt Logopädie und Hörgeräte“, sondern: Reichen sie im konkreten Fall aus?
6. Typische Ablehnungen – und warum sie rechtlich angreifbar sind
„Die Hörgeräteversorgung ist ausreichend.“
Das ist nur dann tragfähig, wenn geprüft wurde, ob damit auch Sprachentwicklung, Kommunikation und Teilhabe gesichert sind.
„Logopädie wird bereits durchgeführt.“
Logopädie schließt Reha nicht aus. Sie kann gerade ein Indiz dafür sein, dass der Bedarf komplexer ist.
„Kein Rehabilitationsbedarf.“
Rehabilitationsbedarf bemisst sich nicht an der Anzahl der Therapien, sondern an Entwicklungsrisiken und Teilhabefolgen.
„Zuständig ist die Krankenkasse / Rentenversicherung / Eingliederungshilfe.“
Zuständigkeitsfragen sind nicht Sache der Eltern.
Nach § 14 SGB IX muss der zuerst angegangene Träger den Bedarf klären und ggf. weiterleiten – oder selbst entscheiden.
7. Mein anwaltlicher Blick: Wann werde ich hellhörig?
Ich werde besonders aufmerksam, wenn Eltern berichten:
- „Mit Hörgeräten hört unser Kind – aber Sprache entwickelt sich trotzdem kaum.“
- „Logopädie läuft seit Jahren, Fortschritte sind instabil.“
- „Unser Kind zieht sich zurück, weil Kommunikation anstrengend ist.“
- „In der Schule geht es ohne intensive Unterstützung nicht.“
- „Therapien greifen nicht richtig ineinander.“
Das sind klassische Rehabilitationskonstellationen.
8. Fazit: Hörgeräte und Logopädie sind wichtig – aber manchmal nicht genug
Hörgeräte können Voraussetzung für Entwicklung sein.
Logopädie kann wichtige Impulse setzen.
Aber:
Rehabilitation ist dann erforderlich, wenn Einzelmaßnahmen das Entwicklungsrisiko nicht ausreichend auffangen.
Das Kinderrehabilitationsrecht ist kein Sparmodell.
Es ist ein Schutzinstrument – für Entwicklung, Teilhabe und Zukunft.
Und ja: Man muss diesen Anspruch manchmal durchsetzen.
Aber er ist da.
Ein persönlicher Hinweis zum Schluss
Ich schreibe diesen Blog, weil ich weiß, wie viele Eltern nach der dritten Ablehnung anfangen zu zweifeln – nicht nur am System, sondern an sich selbst.
Wenn Sie solche Themen interessieren und Sie rechtlich fundierte, verständliche Einordnung möchten, dann lade ich Sie herzlich ein, meinen Newsletter zu abonnieren.
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- typische Fallstricke,
- und Strategien, wie man Sozialleistungen sachlich, klar und wirksam durchsetzt.

