„Dafür sind wir nicht zuständig.“
Diesen Satz hören viele Eltern genau in dem Moment, in dem sie eigentlich Unterstützung brauchen:
- bei der Beantragung einer Schulbegleitung,
- einer Hilfe zur Erziehung oder
- mitten in einer akuten Krise.
Was dann bleibt, ist oft Verunsicherung.
Wer ist jetzt verantwortlich?
Muss ich noch einmal von vorne anfangen?
Geht meinem Kind dadurch wertvolle Zeit verloren?
Auch Fachkräfte empfinden Zuständigkeitsfragen als kompliziert, zeitaufwendig und konfliktträchtig.
Dabei folgt die örtliche Zuständigkeit in der Kinder- und Jugendhilfe einem klaren gesetzlichen System – geregelt in den §§ 86 ff. SGB VIII.
Dieser Beitrag erklärt die Zuständigkeit des Jugendamts verständlich, praxisnah und rechtssicher – mit konkreten Beispielen zu Umzug, Trennung, Inobhutnahme, Pflegekindern und Schulbegleitung.
Inhaltsverzeichnis
ToggleWas bedeutet „örtliche Zuständigkeit“ beim Jugendamt?
Die örtliche Zuständigkeit klärt nicht, ob ein Anspruch auf Hilfe besteht.
Sie beantwortet ausschließlich die Frage: Welches Jugendamt muss diese Hilfe erbringen?
Der Gesetzgeber verfolgt dabei drei zentrale Ziele:
- Hilfe soll nah am Kind und an der Familie stattfinden,
- Zuständigkeitswechsel dürfen keine Hilfeabbrüche verursachen,
- Streitigkeiten zwischen Jugendämtern dürfen nicht zulasten von Kindern und Eltern gehen.
Wichtig:
Unzuständigkeit ist kein Ablehnungsgrund, sondern eine organisatorische Frage, die die Verwaltung intern klären muss.
Der gewöhnliche Aufenthalt – der Schlüssel zur Zuständigkeit (§ 86 SGB VIII)
Fast jede Zuständigkeitsprüfung beginnt mit dem gewöhnlichen Aufenthalt.
Was ist ein gewöhnlicher Aufenthalt?
Der gewöhnliche Aufenthalt ist dort, wo eine Person ihren Lebensmittelpunkt hat – also nicht nur vorübergehend, sondern zukunftsoffen lebt (§ 30 Abs. 3 SGB I).
Entscheidend sind Fragen wie:
- Wo findet der Alltag statt?
- Wo werden Beziehungen gelebt?
- Wo wird das Leben organisiert?
Nicht entscheidend sind allein:
- die Meldeadresse,
- der Schul- oder Kindergartenort,
- bloße Wochenend- oder Besuchsaufenthalte.
Beispiel:
Eine Mutter zieht nach einer Trennung mit ihrem Kind vorläufig zu ihrer Schwester in eine andere Stadt. Sie organisiert dort den Alltag, beantragt Leistungen und plant von dort aus die nächsten Schritte. Auch ohne eigene Wohnung kann hier bereits ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegen.
Welches Jugendamt ist zuständig bei Kindern und Jugendlichen?
Die Zuständigkeits-Kaskade (§ 86 SGB VIII)
Das Gesetz folgt einer klaren Prüfungsreihenfolge.
Geprüft wird Schritt für Schritt – sobald eine Regel greift, ist die Zuständigkeit bestimmt.
Beide Eltern leben im selben Jugendamtsbezirk
Regel (§ 86 Abs. 1 SGB VIII):
Haben beide Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben Jugendamts, ist dieses Jugendamt zuständig.
Beispiel:
Die Mutter lebt in Köln, der Vater ebenfalls – in einem anderen Stadtteil. Die Eltern sind getrennt, haben gemeinsames Sorgerecht. Zuständig ist trotzdem das Jugendamt Köln.
Ob die Eltern zusammenleben oder verheiratet sind, spielt keine Rolle.
Nur ein Elternteil ist rechtlich maßgeblich
Gibt es rechtlich nur einen Elternteil (z. B. keine anerkannte Vaterschaft oder Tod eines Elternteils), richtet sich die Zuständigkeit nach dessen gewöhnlichem Aufenthalt (§ 86 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB VIII).
Beispiel:
Ein Kind lebt bei seiner Mutter in Kassel. Der Vater ist rechtlich nicht festgestellt. Zuständig ist das Jugendamt Kassel.
Getrennt lebende Eltern mit verschiedenen Aufenthalten
Hier entstehen in der Praxis die meisten Unsicherheiten.
Alleiniges Sorgerecht
Hat nur ein Elternteil das Sorgerecht, ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgeblich (§ 86 Abs. 2 S. 1 SGB VIII).
Beispiel:
Die Mutter lebt mit dem Kind in Freiburg und hat das alleinige Sorgerecht. Der Vater wohnt in Mannheim. Zuständig ist Freiburg – auch bei regelmäßigen Umgangskontakten.
Gemeinsames Sorgerecht
Bei gemeinsamem Sorgerecht zählt, bei welchem Elternteil das Kind vor Beginn der Hilfe zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII).
Beispiel:
Das Kind lebte überwiegend beim Vater in Augsburg und zog kurz vor Beginn der Hilfe zur Mutter nach Ulm. Maßgeblich bleibt Augsburg, wenn dort der letzte gewöhnliche Aufenthalt lag.
Der Leistungsbeginn – warum der Zeitpunkt entscheidend ist
Viele Zuständigkeitsfragen hängen am Beginn der Hilfe.
Leistungsbeginn ist nicht:
- die Antragstellung,
- das erste Gespräch,
- die Hilfeplanung.
Leistungsbeginn ist der Zeitpunkt, ab dem die Hilfe tatsächlich erbracht wird (z. B. Beginn der Unterbringung, Start der Schulbegleitung).
Beispiel:
Eine Schulbegleitung startet am ersten Schultag nach den Ferien. Auch wenn der Antrag Monate vorher gestellt wurde, ist dieser Tag rechtlich maßgeblich.
Zuständigkeit nach Beginn der Hilfe: Wann sie „stehen bleibt“
Grundsätzlich kann die Zuständigkeit bei einem Umzug wechseln.
Aber: Das Gesetz kennt eine wichtige Schutzregel.
Statische Zuständigkeit (§ 86 Abs. 5 SGB VIII)
Hatten beide Eltern bei Beginn der Hilfe einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt und begründen sie erst danach unterschiedliche Aufenthalte, bleibt die Zuständigkeit beim ursprünglichen Jugendamt.
Beispiel:
Beide Eltern lebten zu Beginn der Hilfe in Dortmund. Später zieht ein Elternteil nach Bochum. Zuständig bleibt Dortmund – damit die Hilfe nicht ständig wechselt.
Diese Regel greift nur, wenn der gemeinsame Aufenthalt bei Leistungsbeginn bestand.
Umzug während laufender Hilfe: Kein Abbruch erlaubt (§ 86c SGB VIII)
Zieht eine Familie um und ändert sich dadurch die Zuständigkeit, gilt:
Das bisher zuständige Jugendamt bleibt leistungspflichtig, bis das neue Jugendamt die Hilfe tatsächlich fortsetzt.
Für Eltern bedeutet das:
- keine Versorgungslücke
- kein Hilfeabbruch
- keine Verzögerung durch Zuständigkeitsstreit
Inobhutnahme: Wer ist zuständig? (§ 87 SGB VIII)
Bei einer Inobhutnahme zählt allein der tatsächliche Aufenthalt des Kindes.
Beispiel:
Ein Jugendlicher hält sich bei Freunden in einer anderen Stadt auf und wird dort in Obhut genommen. Zuständig ist das Jugendamt dieses Ortes – unabhängig vom Wohnort der Eltern.
Diese Regel dient dem sofortigen Schutz des Kindes.
Pflegekinder und Zuständigkeit (§ 86 Abs. 6 SGB VIII)
Lebt ein Kind seit zwei Jahren bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib dort auf Dauer zu erwarten, wechselt die Zuständigkeit kraft Gesetzes zum Jugendamt am gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson.
Das ist:
- keine Ermessensentscheidung,
- keine Verwaltungspraxis,
- sondern eine klare gesetzliche Regelung.
Schulbegleitung und Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII)
Auch hier gilt:
Maßgeblich ist nicht der Schulort, sondern der gewöhnliche Aufenthalt der Eltern – oder bei jungen Volljährigen der jungen Menschen selbst.
Beispiel:
Eine 19-Jährige lebt in einer eigenen Wohnung und erhält Schulbegleitung. Zuständig ist das Jugendamt ihres Wohnortes – nicht das der Eltern und nicht das der Schule.
Zuständigkeit ≠ Kostentragung
Ein häufiger Irrtum:
Wer zuständig ist, zahlt automatisch dauerhaft alles.
Rechtlich gilt:
- §§ 86 ff. SGB VIII: Leistungspflicht,
- §§ 89 ff. SGB VIII: Kostenerstattung zwischen Jugendämtern.
Für Eltern entscheidend:
Kostenfragen dürfen niemals dazu führen, dass Hilfe verweigert oder verzögert wird.
Fazit: Zuständigkeit soll schützen – nicht abschrecken
Die örtliche Zuständigkeit in der Jugendhilfe ist kein bürokratisches Hindernis.
Sie soll sicherstellen, dass Kinder und Familien verlässliche, kontinuierliche Hilfe erhalten – auch dann, wenn das Leben gerade unübersichtlich ist.
Hinweis:
Dieser Beitrag beruht auf der aktuellen Gesetzeslage der §§ 86 ff. SGB VIII (Stand 2025) sowie der einschlägigen Rechtsprechung. Er richtet sich an Eltern und Fachkräfte in der Kinder- und Jugendhilfe.



