Kids enjoying playtime with educational wooden toys in a friendly environment.

Integrationsplatz im Kindergarten – was Eltern wirklich wissen sollten

„Ihr Kind kommt hier nicht richtig zurecht.“

Vielleicht war es nur ein Nebensatz. Vielleicht fiel er im Entwicklungsgespräch. Vielleicht zwischen Tür und Angel, begleitet von einem leicht besorgten Blick.

Und plötzlich ist nichts mehr leicht.

Es folgen häufigere Anrufe. Früheres Abholen. Der Satz, dass „wir das personell kaum schaffen“. Und irgendwann steht sie im Raum, diese eine Frage:

Hat mein Kind Anspruch auf zusätzliche Unterstützung im Kindergarten?

Bevor Unsicherheit in Aktionismus umschlägt oder Mythen die Oberhand gewinnen, lohnt sich ein ruhiger Blick auf die rechtliche Lage.


Was ein „Integrationsplatz“ rechtlich wirklich ist

Der Begriff klingt offiziell. Ist er aber nicht.

In keinem Gesetz steht etwas von einem „Anspruch auf einen Integrationsplatz“. Trotzdem gibt es unter bestimmten Voraussetzungen sehr wohl einen Anspruch auf zusätzliche Unterstützung.

Ein Integrationsplatz ist letztlich nichts anderes als die organisatorische Antwort auf einen bestehenden Rechtsanspruch. Wenn ein Kind ohne zusätzliche Hilfe nicht gleichberechtigt am Alltag in der Kita teilnehmen kann, muss der Staat Rahmenbedingungen schaffen, die genau das ermöglichen.

Wichtig ist: Der Anspruch richtet sich nicht gegen die einzelne Kita. Er richtet sich gegen den Staat.

Die Einrichtung setzt um. Die Verantwortung trägt die öffentliche Hand.


Wann wird aus einer Sorge ein Rechtsanspruch?

Nicht jede Entwicklungsverzögerung löst automatisch juristische Schritte aus. Kinder entwickeln sich unterschiedlich. Das allein macht noch keinen Rechtsfall.

Rechtlich relevant wird es dort, wo Teilhabe nicht mehr gelingt.

Also dann, wenn ein Kind regelmäßig daran scheitert, am Gruppenalltag mitzuwirken. Wenn es immer wieder ausgeschlossen wird – nicht absichtlich, sondern strukturell. Wenn Übergänge nicht bewältigt werden können, Konflikte eskalieren oder Angebote faktisch nicht nutzbar sind.

Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht:

„Ist mein Kind auffällig?“

Sondern:

„Kann mein Kind unter den gegebenen Bedingungen gleichberechtigt teilnehmen?“

Der Maßstab heißt Teilhabe. Und genau daran orientiert sich die rechtliche Prüfung.


Die gesetzlichen Grundlagen – verständlich eingeordnet

Der Anspruch auf frühkindliche Förderung ergibt sich aus § 24 SGB VIII. Jedes Kind hat ab dem ersten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf Betreuung und Förderung.

Diese Förderung darf aber nicht nur formal bestehen. Sie muss so ausgestaltet sein, dass sie tatsächlich genutzt werden kann.

Reicht die allgemeine Förderung nicht aus, kommen Leistungen der Eingliederungshilfe in Betracht.

Bei körperlicher oder geistiger Behinderung greifen die Regelungen des SGB IX, insbesondere §§ 99 ff., 75 und 113 SGB IX.
Bei einer seelischen Behinderung ist § 35a SGB VIII einschlägig.

Ziel dieser Leistungen ist nicht Therapie im klassischen Sinn. Es geht darum, dem Kind die Teilnahme am Alltag zu ermöglichen – im bestehenden Setting, nicht außerhalb davon.

Und ein Punkt ist ganz wesentlich: Personalmangel ändert nichts am Anspruch. Strukturelle Probleme dürfen nicht auf das einzelne Kind verlagert werden.


Reicht eine Diagnose aus?

Viele Eltern gehen davon aus, dass eine Diagnose automatisch zu einem Integrationsplatz führt. Andere zögern lange, weil sie denken, ohne Diagnose gehe gar nichts.

Beides greift zu kurz.

Eine ADHS- oder Autismus-Diagnose kann eine wichtige Grundlage sein. Sie ersetzt aber nicht die konkrete Prüfung der Situation im Kindergarten.

Entscheidend ist immer die Frage, wie sich eine Beeinträchtigung im Alltag auswirkt. Wie konkret sieht die Teilhabesituation aus? Wo entstehen Schwierigkeiten? In welchen Momenten zeigt sich Unterstützungsbedarf?

Die Behörden prüfen funktional – nicht allein medizinisch.


Wer ist zuständig?

Das hängt von der Art der Beeinträchtigung ab.

Bei körperlicher oder geistiger Behinderung ist in der Regel das Sozialamt zuständig.
Bei einer seelischen Behinderung das Jugendamt.

Kommt es zu Unklarheiten, greift § 14 SGB IX. Der zuerst angegangene Träger muss innerhalb von zwei Wochen klären, ob er zuständig ist. Zuständigkeitsstreitigkeiten dürfen nicht zulasten des Kindes gehen.

Eltern sind nicht dafür verantwortlich, Behördenkonflikte zu lösen.


Wie wird der Bedarf festgestellt?

Bei Leistungen nach dem SGB IX ist ein sogenanntes Gesamtplanverfahren vorgesehen (§ 117 SGB IX). In diesem Verfahren wird strukturiert ermittelt, welche Unterstützung konkret erforderlich ist.

Eltern sind zu beteiligen. Maßstab ist die individuelle Situation des Kindes.

Zudem besteht ein Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX. Dieses Recht ist kein formaler Hinweis im Kleingedruckten, sondern ein echtes Beteiligungsrecht.


Wie viele Stunden stehen zu?

Eine pauschale Antwort gibt es nicht.

Der Umfang der Unterstützung richtet sich nach dem konkreten Bedarf. Es gibt keine gesetzlich festgelegten Stundenkontingente. Starre Obergrenzen sind rechtlich problematisch.

In manchen Fällen reicht eine punktuelle Unterstützung. In anderen kann eine Begleitung während der gesamten Betreuungszeit erforderlich sein.

Entscheidend ist immer die Erforderlichkeit im Einzelfall.


Was, wenn die Kita kündigt?

Betreuungsverträge sind privatrechtliche Verträge. Trotzdem sind Kündigungen nicht grenzenlos möglich.

Das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz, § 242 BGB (Treu und Glauben) sowie das AGG setzen Grenzen. Eine Kündigung allein wegen einer Behinderung kann unwirksam sein.

Und selbst wenn ein Vertrag endet, bleibt der Anspruch auf Förderung bestehen. Der Staat muss eine Lösung bereitstellen.


Wie stelle ich einen Antrag?

Rein rechtlich ist ein Antrag formfrei möglich (§ 16 SGB I). Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch die schriftliche Form.

Wichtiger als die Diagnose ist die konkrete Schilderung der Alltagssituation. Was passiert im Morgenkreis? Wie verlaufen Übergänge? In welchen Situationen eskaliert es? Wo zeigt sich Überforderung oder faktischer Ausschluss?

Je anschaulicher die Situation beschrieben wird, desto tragfähiger kann entschieden werden.


Und wenn keine Entscheidung kommt?

Bleibt eine Entscheidung über längere Zeit aus, ist nach drei Monaten eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG möglich. Bei dringendem Bedarf kommt einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b SGG in Betracht.

Der Anspruch ist durchsetzbar. Er hängt nicht vom Wohlwollen einzelner Beteiligter ab.


Was Eltern mitnehmen dürfen

Ein Integrationsplatz ist kein Gefallen.
Er ist die konkrete Umsetzung eines gesetzlichen Anspruchs auf Teilhabe.

Die Diagnose allein genügt nicht.
Aber fehlendes Personal ist auch kein Ablehnungsgrund.

Maßstab ist immer die tatsächliche Situation Ihres Kindes im Alltag.

Und vielleicht ist genau das der wichtigste Punkt: Sie müssen nicht dankbar sein, wenn Unterstützung bewilligt wird. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, besteht ein Anspruch.

Rechtliche Klarheit ersetzt keine Emotionen. Aber sie schafft Orientierung – gerade dann, wenn Gespräche schwierig werden.

Wenn Sie Unterstützung bei der Beantragung und Durchsetzung eines Integrationsplatzes benötigen, schreiben Sie mir gerne: info@wiesbaden-sozialrecht.de

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