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Eingliederungshilfe für Kinder mit seelischer Behinderung: Warum sich die Zahlen in zehn Jahren mehr als verdoppelt haben

Eine Mutter sitzt mir gegenüber und sagt fast entschuldigend: „Ich wollte eigentlich keinen Ärger machen. Ich dachte, das Amt prüft das schon richtig, im Sinne meines Kindes.“ Diesen Satz höre ich in Varianten sehr oft. Er beschreibt genau das Grundvertrauen, mit dem die meisten Eltern in ein Antragsverfahren gehen – und genau dieses Vertrauen wird beim Thema Schulbegleitung und Eingliederungshilfe regelmäßig enttäuscht.

Neue Zahlen des Statistischen Bundesamtes zeigen jetzt, wie groß dieses Thema tatsächlich geworden ist. Was das für Ihren Antrag bedeutet, erkläre ich Ihnen in diesem Beitrag.

Was ist Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII überhaupt?

Bevor ich in die Zahlen einsteige, kurz die rechtliche Einordnung, denn hier entstehen die meisten Missverständnisse.

Kinder und Jugendliche, deren seelische Gesundheit von dem für ihr Alter typischen Zustand abweicht – und die deshalb an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gehindert sind oder zu werden drohen – haben einen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII.

Das betrifft zum Beispiel Kinder mit:

  • Ängsten oder depressiven Symptomen,
  • ADHS oder anderen Entwicklungsauffälligkeiten,
  • Autismus-Spektrum-Störungen,
  • schulvermeidendem Verhalten.

Zur Eingliederungshilfe gehören unter anderem Beratungs- und Therapieangebote – aber auch die individuelle Schulbegleitung und Integrationsassistenz. Zuständig ist bei seelischer Behinderung das Jugendamt, nicht die Eingliederungshilfe nach SGB IX. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil sie später sogar bestimmt, welches Gericht zuständig ist, falls ein Antrag abgelehnt wird.

Die Zahlen: Ein Anspruch, der längst zum Regelfall geworden ist

Destatis hat am 9. September 2026 aktuelle Zahlen veröffentlicht, die deutlich machen, wie sehr sich dieses Thema in den letzten zehn Jahren verändert hat.

Die wichtigsten Fakten im Überblick:

  • 2024 wurden rund 174.000 Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII gewährt – mehr als doppelt so viele wie 2014 (damals knapp 80.800). Ein Zuwachs von 115 Prozent innerhalb von zehn Jahren.
  • Häufigste Gründe für eine neu eingeleitete Hilfe waren seelische Probleme oder Entwicklungsauffälligkeiten (69 %), schulische oder berufliche Probleme wie ADHS oder schulvermeidendes Verhalten (53 %) und Auffälligkeiten im Sozialverhalten (36 %).
  • Betroffen sind vor allem Kinder zwischen 6 und 17 Jahren – und mit 70 Prozent deutlich mehr Jungen als Mädchen.
  • Eine Hilfe dauert im Schnitt 23 Monate.
  • Die Ausgaben dafür haben sich auf 3,5 Milliarden Euro im Jahr 2024 mehr als verdreifacht (2014: rund 1,1 Milliarden Euro). Ihr Anteil an den gesamten Ausgaben der Kinder- und Jugendhilfe stieg von 8 auf 12 Prozent.

Parallel dazu wächst auch an den Schulen die Zahl der Kinder mit entsprechendem Unterstützungsbedarf: Die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt „emotionale und soziale Entwicklung“ ist binnen zehn Jahren um 44 Prozent gestiegen, auf rund 111.700 im Schuljahr 2024/25. 58 Prozent davon werden inzwischen inklusiv an regulären Schulen unterrichtet statt an Förderschulen – ein wachsender Anteil, der in der Regel nur mit entsprechender Unterstützung im Schulalltag funktioniert.

Was diese Zahlen für Ihren Antrag bedeuten

Für mich als Anwältin sind diese Zahlen kein abstraktes Statistik-Update. Sie sind eine sehr konkrete Botschaft an jede Familie, die vor einem Antrag steht oder gerade einen Ablehnungsbescheid in der Hand hält.

Erstens: Sie sind kein Einzelfall. Über 170.000 Familien haben 2024 einen vergleichbaren Anspruch geltend gemacht. Was viele als individuelles Problem erleben, ist in Wahrheit eine flächendeckende, seit Jahren wachsende Konstellation.

Zweitens – und das ist der Punkt, an dem ich in meiner Praxis am häufigsten ansetzen muss: Viele Eltern gehen mit genau dem Vertrauen in das Verfahren, das mir die Mutter aus meinem Beispiel eingangs beschrieben hat. Sie möchten der Behörde nicht misstrauen. Sie gehen davon aus, dass ihr Antrag sorgfältig und im Sinne des Kindes geprüft wird, wenn die Unterlagen nur vollständig sind.

Dieses Vertrauen trägt in der Praxis leider nicht immer. Nicht aus bösem Willen der Behörden, sondern weil Anträge oft mit den falschen Argumenten begründet werden.

Die häufigsten Ablehnungsgründe, die ich in Bescheiden sehe, sind fast immer dieselben:

  • „Der Bedarf ist nicht erheblich, das Kind kommt ja durch.“ – eine Formulierung, die den tatsächlichen Alltag des Kindes ausblendet.
  • „Das ist eine pädagogische Aufgabe der Schule, keine Eingliederungshilfe.“ – richtig ist: Eingliederungshilfe finanziert keinen Unterricht, aber sehr wohl die Assistenz, die Teilhabe am Unterricht erst ermöglicht.
  • „Die Diagnose allein reicht nicht aus.“ – das stimmt sogar. Eine Diagnose ist nie der entscheidende Punkt.

Genau hier liegt der wichtigste fachliche Hinweis, den ich Ihnen geben kann: Nicht die Diagnose entscheidet über den Anspruch, sondern die Teilhabebeeinträchtigung im konkreten Alltag. Nicht „Autismus-Spektrum-Störung“, sondern: „Mein Kind kann Übergänge zwischen Unterrichtsfächern nicht allein bewältigen, gerät in Konflikte auf dem Schulhof und verweigert seit drei Wochen den Schulbesuch.“ Diese funktionale, konkrete Beschreibung ist es, die Behörden tatsächlich prüfen müssen – und die in den meisten Anträgen fehlt.

Die meisten Ablehnungen entstehen deshalb nicht, weil kein Anspruch besteht, sondern weil der Antrag zu dünn begründet ist.

Was Sie konkret tun können

Wenn Sie einen Ablehnungsbescheid erhalten haben, gilt eine feste Frist. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden.

Ein paar Dinge, die in der Praxis wirklich helfen:

  • Verlangen Sie Einsicht in die Verwaltungsakte, um zu verstehen, wie die Entscheidung zustande kam.
  • Beschreiben Sie die Beeinträchtigung funktional – anhand konkreter Situationen im Schulalltag, nicht nur anhand der Diagnose.
  • Legen Sie eine fachärztliche oder fachliche Stellungnahme bei, die die Teilhabebeeinträchtigung beschreibt.
  • Beachten Sie: Bei Ablehnung durch das Jugendamt nach § 35a SGB VIII ist das Verwaltungsgericht zuständig, bei Ablehnung durch einen Träger nach SGB IX das Sozialgericht.
  • Schieben Sie sich Jugendamt und Sozialamt gegenseitig den Antrag zu, hilft § 14 SGB IX: Der zuerst angegangene Träger muss innerhalb von zwei Wochen prüfen und notfalls weiterleiten. Ein endloses Hin- und Herverweisen ist rechtlich nicht zulässig.

Häufige Fragen von Eltern

Reicht die Diagnose meines Kindes für den Antrag aus? Nein. Entscheidend ist, wie sich die Beeinträchtigung im Alltag – vor allem im Schulalltag – konkret auswirkt. Die Diagnose ist der Ausgangspunkt, nicht der Nachweis.

Was tun, wenn die Schulbegleitung zwar bewilligt, aber zu wenig Stunden umfasst? Auch eine bewilligte Leistung muss geeignet und wirksam sein. Reicht der Umfang nicht aus, kann eine Überprüfung und Nachbesserung verlangt werden.

Wer zahlt die Schulbegleitung am Ende? Bei seelischer Behinderung ist der Träger der Jugendhilfe zuständig, bei körperlicher oder geistiger Behinderung der Träger der Eingliederungshilfe. Für die Familie entstehen bei einem anerkannten Anspruch in der Regel keine eigenen Kosten.

Wie lange dauert so ein Verfahren? Im Durchschnitt läuft eine Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII rund 23 Monate. Bis zur ersten Bewilligung sollten Sie – gerade bei einem Widerspruch – mit mehreren Monaten rechnen.

Mein Fazit

Die Zahlen von Destatis bestätigen etwas, das ich seit Jahren in meiner Kanzlei beobachte: Der Bedarf an Eingliederungshilfe und Schulbegleitung wächst deutlich schneller, als sich die Verfahren und die Bearbeitung bei den Behörden verändern. Für Sie als Eltern heißt das vor allem eines: Ihr Vertrauen in eine faire Prüfung ist verständlich – aber verlassen Sie sich nicht allein darauf. Eine gut begründete, funktionale Antragstellung entscheidet häufiger über Erfolg oder Ablehnung als die medizinische Diagnose selbst.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihr Antrag oder Ihr Bescheid rechtlich trägt, unterstütze ich Sie gerne dabei, das zu prüfen. Schreiben Sie mir gerne eine Mail an info@wiesbaden-sozialrecht.de und tragen Sie sich in den Newsletter ein für wöchentliche Infos.

 

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