Die Nachricht kam morgens um sieben.
Die Schulbegleitung ist krank.
Der Dienstleister hat keinen Ersatz.
Die Mutter steht mit ihrem Sohn an der Haustür und weiß nicht, wie der Schultag laufen soll.
So oder so ähnlich erlebe ich das immer wieder in meiner anwaltlichen Beratung.
Eltern, die sich monatelang durch das Antragsverfahren gekämpft haben – und dann, wenn die Schulassistenz endlich bewilligt ist, an einem ganz anderen Problem hängenbleiben.
Was passiert, wenn die Assistenzkraft ausfällt?
Viele Familien denken dann an das sogenannte persönliche Budget.
Inhaltsverzeichnis
ToggleWas bedeutet „Persönliches Budget im Arbeitgebermodell“ eigentlich?
Beim Persönlichen Budget bekommen Sie die Schulassistenz nicht als Sachleistung von einem Dienstleister gestellt.
Stattdessen erhalten Sie – bzw. Ihr Kind als Leistungsberechtigter – Geld, um sich die Assistenz selbst zu organisieren.
Im sogenannten Arbeitgebermodell werden Sie dabei faktisch zur Arbeitgeberin.
Sie suchen die Assistenzkraft aus, schließen einen Arbeitsvertrag, planen die Einsätze, zahlen den Lohn.
Klingt aufwändig.
Ist es teilweise auch.
Aber es gibt Ihnen etwas, das die Sachleistung nicht bietet.
Kontrolle darüber, wer Ihr Kind begleitet – und was passiert, wenn diese Person einmal ausfällt.
Der Vertretungsfall: Dürfen Angehörige einspringen?
Genau das ist der Punkt, an dem viele Eltern unsicher werden.
Die reguläre Schulbegleitung fällt aus.
Eine Tante wäre bereit, kurzfristig einzuspringen.
Aber darf das Amt das überhaupt genehmigen – und darf die Tante dafür aus dem Budget bezahlt werden?
Ja, grundsätzlich ist das möglich.
Das Persönliche Budget soll gerade ermöglichen, dass Sie Assistenzpersonen eigenverantwortlich auswählen – auch aus dem eigenen Umfeld. Es gibt keine rechtliche Vorgabe, wonach nur professionelle Dienste eingesetzt werden dürfen.
Aber – und das ist der Teil, den viele Eltern übersehen – es gibt dabei etwas zu beachten.
Sie sollten der Tante nicht einfach etwas für Ihr Einspringen bezahlen, sondern den Einsatz genauso ordentlich dokumentieren und nachweisen, für was und wann die Assistenz eingesetzt worden ist.
Das Persönliche Budget ist streng zweckgebunden. Es darf nur für den tatsächlich festgestellten Bedarf verwendet werden – nicht für eine pauschale „Aufwandsentschädigung“ ohne konkreten Leistungsbezug.
Braucht es also einen Arbeitsvertrag mit der Vertretungsperson?
Ja. Und zwar auch dann, wenn es „nur“ um einzelne Vertretungstage geht.
Das mag im ersten Moment übertrieben wirken – gerade bei einer Tante, die spontan für zwei Tage einspringt. Aber die Träger und auch die Sozialgerichte erwarten hier Klarheit, keine informellen Absprachen.
Ein solcher Arbeitsvertrag sollte im Kern regeln:
| Punkt | Was hineingehört |
|---|---|
| Vertragsparteien | Ihr Kind als Budgetnehmer (vertreten durch Sie), die Vertretungsperson mit vollständigen Daten |
| Tätigkeit | Klar benannt als Assistenzleistung zur sozialen Teilhabe, konkreter Einsatzort (Schule) |
| Arbeitszeit | Wochenstunden bzw. konkrete Vertretungstage, Verteilung |
| Vergütung | Stundenlohn, orientiert an ortsüblicher bzw. tarifnaher Vergütung |
| Dokumentation | Stundennachweise, Meldung von Einsätzen und Ausfällen |
| Verschwiegenheit | Insbesondere zu Gesundheitsdaten des Kindes |
| Dauer/Kündigung | Befristung auf den Vertretungsfall oder Bewilligungszeitraum |
Diese Punkte müssen nicht in einem zwanzigseitigen Vertragswerk stehen. Aber sie sollten schriftlich fixiert sein – schon damit Sie im Nachweisverfahren gegenüber dem Träger sauber belegen können, wofür das Budget verwendet wurde.
Was Sie konkret tun können
Wenn Sie ein Persönliches Budget für die Schulassistenz Ihres Kindes nutzen oder gerade aufbauen, empfehle ich Ihnen:
- Klären Sie die Vertretungsfrage vorab mit Ihrem Kostenträger – idealerweise direkt in der Zielvereinbarung, nicht erst im akuten Ausfall.
- Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, welche Angehörigen als Vertretung akzeptiert werden.
- Bereiten Sie einen Muster-Arbeitsvertrag vor, den Sie im Bedarfsfall schnell anpassen können.
- Dokumentieren Sie jeden Vertretungseinsatz von Anfang an sauber – auch wenn es „nur“ zwei Tage sind.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Ausgestaltung hängt immer von Ihrer konkreten Zielvereinbarung und dem zuständigen Kostenträger ab.


