Der Bescheid ist da. Die Schulbegleitung ist bewilligt. Und trotzdem sitzt am Montagmorgen niemand neben Ihrem Kind im Klassenzimmer.
Der Träger findet kein Personal. Oder die dritte Begleitung in diesem Halbjahr hat gekündigt. Oder Sie kennen längst jemanden, der wunderbar zu Ihrem Kind passen würde, aber der Träger stellt ihn nicht ein.
Genau für solche Situationen gibt es das Persönliche Budget. Es gibt Ihnen das Recht, die Schulbegleitung selbst zu organisieren. Es bringt aber auch Pflichten mit sich, die viele Eltern unterschätzen. Ich erkläre Ihnen beides.
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ToggleWas ist das Persönliche Budget bei der Schulbegleitung?
Das Persönliche Budget ist keine zusätzliche Leistung. Es ist eine andere Form, dieselbe Leistung zu erhalten.
Normalerweise läuft die Schulbegleitung als Sachleistung: Das Amt beauftragt einen Träger, der Träger stellt die Begleitung, das Amt bezahlt den Träger. Sie als Eltern stehen außen vor.
Beim Persönlichen Budget erhalten Sie stattdessen in der Regel einen monatlichen Geldbetrag. Damit organisieren Sie die Schulbegleitung selbst: Sie wählen die Person aus und bestimmen mit, wie die Begleitung gestaltet wird.
Rechtsgrundlage ist § 29 SGB IX. Die Vorschrift gilt für alle Rehabilitationsträger, also auch für das Jugendamt und den Träger der Eingliederungshilfe.
Haben Eltern einen Rechtsanspruch auf das Persönliche Budget?
Ja.
Wenn Ihr Kind einen Anspruch auf Schulbegleitung hat, dann hat es auch einen Anspruch darauf, diese Leistung auf Antrag als Persönliches Budget zu erhalten. Das Amt hat dabei kein Ermessen. Es darf nicht ablehnen, nur weil es die Sachleistung lieber hätte.
Wie klar die Rechtslage ist, zeigt eine ältere, aber nach wie vor lesenswerte Entscheidung aus dem Jugendhilferecht. Das Jugendamt hatte dort drei Argumente vorgebracht, die Eltern bis heute regelmäßig hören:
- Die Schulbegleitung sei nicht budgetfähig.
- Das Budget störe die Steuerungsverantwortung des Jugendamts.
- Das Kind sei zu jung für ein Persönliches Budget.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat alle drei Argumente zurückgewiesen (Urteil vom 07.12.2011 – 6 K 1432/08). Ob die Hilfe als Budget „wirksamer“ erbracht werden kann, gehört nach dem Gericht nicht zu den Anspruchsvoraussetzungen; und wenn das Jugendamt dadurch Steuerungsmöglichkeiten verliert, ist das als vom Gesetzgeber gewollte Stärkung der Selbstbestimmung hinzunehmen. Auch eine Altersgrenze gibt es nach dem Gericht nicht: Die Eltern können als Helfer der Selbstbestimmung ihres Kindes auftreten. brandenburgbrandenburg
Die Entscheidung erging noch zur alten Rechtslage (damals § 17 SGB IX). Die tragenden Gedanken lassen sich aber auf § 29 SGB IX übertragen. Und es bleibt eine Einzelfallentscheidung eines Verwaltungsgerichts, kein Grundsatzurteil.
Wer ist für das Persönliche Budget zuständig?
Zuständig ist der Träger, der auch für die Schulbegleitung selbst zuständig ist. Das hängt von der Art der Behinderung ab:
- Jugendamt: bei einer (drohenden) seelischen Behinderung, etwa bei Autismus, ADHS oder Angststörungen (§ 35a SGB VIII).
- Träger der Eingliederungshilfe: bei einer körperlichen oder geistigen Behinderung (§ 112 SGB IX). In Hessen ist das je nach Alter und Konstellation der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt oder der LWV.
Diese Unterscheidung hat eine Folge, die viele Eltern nicht kennen: Streiten Sie mit dem Jugendamt, ist später das Verwaltungsgericht zuständig. Streiten Sie mit der Eingliederungshilfe, ist es das Sozialgericht. Wer hier den falschen Weg wählt, verliert Zeit.
Den Antrag stellen Sie als Eltern für Ihr minderjähriges Kind.
Arbeitgebermodell oder Dienstleistermodell – was passt zu Ihrer Familie?
Mit dem Budget haben Sie grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
| Arbeitgebermodell | Dienstleistermodell | |
|---|---|---|
| Wer stellt die Begleitung an? | Sie selbst | Ein Anbieter Ihrer Wahl |
| Auswahl der Person | Vollständig bei Ihnen | Mitsprache, je nach Anbieter |
| Lohnabrechnung, Sozialversicherung | Ihre Aufgabe (oder ein beauftragtes Lohnbüro) | Aufgabe des Anbieters |
| Krankheitsvertretung | Müssen Sie selbst organisieren | Je nach Vertrag beim Anbieter |
| Verwaltungsaufwand | Hoch | Deutlich geringer |
| Geeignet für | Eltern mit Zeit, Organisationsfreude und einer konkreten Person im Blick | Eltern, die Mitsprache wollen, aber keine Arbeitgeberrolle |
Im Arbeitgebermodell werden Sie tatsächlich Arbeitgeberin oder Arbeitgeber. Das bedeutet unter anderem:
- Anmeldung bei der Sozialversicherung bzw. Minijob-Zentrale
- Anmeldung bei der zuständigen Unfallversicherung
- monatliche Lohnabrechnung
- Lohnfortzahlung bei Krankheit und bezahlter Urlaub
Wie läuft der Antrag Schritt für Schritt ab?
- Antrag stellen: Schriftlich, ausdrücklich auf „Leistungen der Schulbegleitung in Form eines Persönlichen Budgets“. Benennen Sie dabei, welches Modell Sie wollen.
- Bedarfsermittlung: Im Hilfeplanverfahren (Jugendamt) bzw. Gesamtplanverfahren (Eingliederungshilfe) wird festgestellt, wie viele Stunden und welche Qualifikation Ihr Kind braucht.
- Budgetberechnung: Aus dem festgestellten Bedarf wird der monatliche Betrag errechnet.
- Zielvereinbarung: Sie schließen mit dem Amt eine Vereinbarung über Ziele, Nachweise und Qualitätssicherung.
- Bescheid: Das Budget wird per Verwaltungsakt bewilligt. Gegen einen fehlerhaften Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
- Nachweise: Während der Laufzeit weisen Sie nach, dass das Geld für die Schulbegleitung verwendet wurde, zum Beispiel über Stundenzettel und Lohnabrechnungen.
Die Zielvereinbarung: Was sollten Eltern prüfen, bevor sie unterschreiben?
An der Zielvereinbarung scheitern in der Praxis viele Budgets, nicht am Anspruch selbst.
Manche Ämter nutzen sie, um das Budget hinauszuzögern. Andere formulieren enge Kontrollklauseln oder setzen einen Betrag ein, der die tatsächlichen Kosten nicht deckt.
Dazu gibt es inzwischen ermutigende Rechtsprechung. Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass Bestand, Höhe und Durchsetzung des Anspruchs zumindest im Eilverfahren nicht vom vorherigen Abschluss einer Zielvereinbarung abhängen (Beschluss vom 11.08.2025 – L 4 SO 49/25 B ER). Und nach dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt können Betroffene die Zielvereinbarung unter Vorbehalt unterzeichnen, damit die Auszahlung sichern und parallel Widerspruch einlegen. gegen-hartzgegen-hartz
Prüfen Sie vor der Unterschrift vor allem:
- Stimmt der Stundenumfang mit dem festgestellten Bedarf überein?
- Sind alle Arbeitgeberkosten eingerechnet? Also Sozialversicherung, Unfallversicherung, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub, Kosten für Lohnabrechnung.
- Was gilt in den Ferien? Ein Arbeitsvertrag läuft in den Schulferien weiter. Wenn das Budget nur Schultage abdeckt, zahlen Sie die Differenz.
- Wie aufwendig sind die Nachweise? Monatliche Einzelbelege sind etwas anderes als eine jährliche Übersicht.
- Unter welchen Bedingungen kann gekündigt werden? Beide Seiten können die Zielvereinbarung aus wichtigem Grund kündigen.
Bekomme ich mit dem Persönlichen Budget mehr Geld?
Nein. Und das sollten Sie wissen, bevor Sie den Antrag stellen.
Das Budget soll die Kosten der Leistung nicht übersteigen, die ohne Budget zu erbringen wäre (§ 29 Abs. 2 Satz 7 SGB IX). Es ist also kein Weg, über die Hintertür mehr Stunden oder einen höheren Betrag durchzusetzen.
Das Sozialgericht Hamburg hat einen entsprechenden Versuch kürzlich deutlich zurückgewiesen. Die dortige Antragstellerin hatte argumentiert, aus ihrer Zielvereinbarung ergebe sich ein höheres Budget; das Gericht sah darin nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts allenfalls eine formale Voraussetzung für den Bescheid (Beschluss vom 22.12.2025 – S 28 SO 1037/25 ER). gegen-hartz
Trotzdem kann das Budget finanziell aufgehen. Der Stundensatz, den das Amt einem Träger zahlt, enthält auch dessen Verwaltungskosten. Im Arbeitgebermodell fließt ein größerer Teil davon an die Begleitung selbst. Das kann ein Argument sein, mit dem Sie eine gute Kraft überhaupt erst gewinnen.
Umgekehrt gilt: Ist der festgestellte Bedarf zu niedrig, hilft Ihnen das Budget nicht. Dann muss zuerst der Bedarf korrigiert werden.
Für welche Familien ist das Persönliche Budget nicht geeignet?
Ich sage Eltern ganz offen: Das Persönliche Budget ist nicht für jede Familie das Richtige.
Es passt eher nicht, wenn:
- Sie im Alltag bereits an Ihrer Belastungsgrenze sind. Eine Arbeitgeberrolle ist dann eine Aufgabe zu viel.
- Sie keine konkrete Person für die Begleitung in Aussicht haben. Das Budget löst den Fachkräftemangel nicht, es verlagert die Suche nur zu Ihnen.
- es im Moment eigentlich um den Umfang der Hilfe geht, also um zu wenige Stunden. Dann ist der Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid der richtige Weg, nicht der Wechsel der Leistungsform.
- Sie im Krankheitsfall der Begleitung keine Ersatzlösung haben.
Es passt dagegen gut, wenn Sie eine geeignete Person kennen, sich die Organisation zutrauen und Ihrem Kind vor allem eines fehlt: eine verlässliche Bezugsperson, die bleibt.
Mit dem Budget nehmen Sie die Zügel selbst in die Hand. Das gibt Ihnen viel mehr Einfluss auf den Weg. Es heißt aber auch, dass Sie selbst aufmerksam bleiben müssen.
Was tun, wenn das Amt den Antrag ablehnt?
Lassen Sie sich von einer Ablehnung nicht entmutigen. Viele Begründungen tragen rechtlich nicht, etwa:
- „Die Schulbegleitung ist nicht budgetfähig.“
- „Ihr Kind ist zu jung.“
- „Wir haben bereits einen Träger beauftragt.“
Legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein. Wenn Ihr Kind ohne Begleitung nicht beschult werden kann und die Zeit drängt, kommt zusätzlich ein Eilverfahren in Betracht, beim Jugendamt vor dem Verwaltungsgericht, bei der Eingliederungshilfe vor dem Sozialgericht.
Häufige Fragen zum Persönlichen Budget bei der Schulbegleitung
Können Eltern selbst als Schulbegleitung für ihr Kind arbeiten?
In aller Regel nicht. Schulbegleitung soll das Kind gerade auch in seiner Selbstständigkeit gegenüber den Eltern stärken. Ämter lehnen das deshalb regelmäßig ab. Großeltern oder andere Verwandte sind nicht von vornherein ausgeschlossen, das hängt vom Einzelfall ab.
Muss ich mich zwischen Budget und Sachleistung endgültig entscheiden?
Nein. Die Zielvereinbarung kann aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dann wird die Leistung wieder als Sachleistung erbracht.
Bekomme ich das Geld im Voraus?
Bei laufenden Leistungen wird das Budget in der Regel monatlich ausgezahlt.
Kann ich das Budget mit anderen Leistungen kombinieren?
Ja. Das Budget kann auch trägerübergreifend gewährt werden, etwa zusammen mit Leistungen anderer Träger.
Wenn Sie den Antrag selbst vorbereiten möchten
Viele Eltern, die zu mir kommen, haben einen klaren Blick dafür, was ihr Kind braucht. Was ihnen fehlt, ist die Struktur: Was gehört in den Antrag? Wie beschreibe ich den Bedarf so, dass das Amt ihn nachvollziehen kann? Wie berechne ich das Budget, damit am Ende keine Lücke bleibt? Und was unterschreibe ich in der Zielvereinbarung besser nicht?
Genau dafür habe ich den Minikurs „Schulbegleitung selbst in der Hand“ entwickelt. In sechs kurzen Audio-Lektionen führe ich Sie Schritt für Schritt durch Antrag, Bedarfsbeschreibung, Budgetberechnung und Zielvereinbarung. Sie können die Lektionen nebenbei hören, im Auto oder beim Spaziergang.
Das ist eine kostengünstige Alternative zu einer anwaltlichen Erstberatung und Vertretung.
Sie erhalten ein Arbeitsheft mit Musterantrag, eine Vorlage zur Bedarfsbeschreibung, eine Checkliste zur Zielvereinbarung, Stundenzettel und Muster-Widerspruch sowie einen Budgetrechner in Excel.
👉 Zum Minikurs „Schulbegleitung selbst in der Hand“
Und wenn Sie beim Lesen gemerkt haben, dass Ihr Fall komplizierter ist, oder dass das Budget vielleicht gar nicht der richtige Weg für Ihre Familie ist: Dann sprechen wir lieber einmal persönlich darüber, in einem Erstberatungsgespräch.
Dieser Artikel ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Die genannten Entscheidungen sind Einzelfallentscheidungen.



