ADHS, Schulbegleitung beantragen, Probleme Schule

ADHS und Schulbegleitung: Wann haben Kinder Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII?

Viele Eltern von Kindern mit ADHS kennen diese Situation:

Im Elterngespräch berichtet die Lehrerin, dass das Kind im Unterricht kaum still sitzen kann, Aufgaben nicht zu Ende bringt oder immer wieder in Konflikte mit anderen Kindern gerät. Häufig fällt dann erstmals ein Begriff, den viele Eltern vorher noch nie gehört haben:

Schulbegleitung.

Doch wann haben Kinder mit ADHS tatsächlich einen Anspruch auf eine Schulbegleitung oder Integrationshilfe?
Und reicht eine ADHS-Diagnose allein bereits aus, um Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zu erhalten?

Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 23.01.2026 (3 A 9433/25) beschäftigt sich genau mit dieser Frage.

Der folgende Überblick erklärt die wichtigsten rechtlichen Grundlagen zur Schulbegleitung bei ADHS sowie zur Integrationshilfe im Kindergarten.


Wann haben Kinder mit ADHS Anspruch auf Eingliederungshilfe?

Die rechtliche Grundlage für eine Schulbegleitung bei ADHS ist die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII.

Danach haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Hilfe, wenn

  1. ihre seelische Gesundheit länger als sechs Monate vom altersentsprechenden Zustand abweicht und
  2. dadurch ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung droht.

Die Prüfung erfolgt dabei in zwei Schritten.


1. Liegt eine seelische Störung vor?

Zunächst muss festgestellt werden, ob eine seelische Störung vorliegt.

Diese medizinische Einschätzung erfolgt in der Regel durch

  • Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Grundlage der Diagnose ist die ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen.

Bei ADHS handelt es sich um eine diagnostizierbare Störung aus dem Bereich der Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörungen.


2. Liegt eine Teilhabebeeinträchtigung vor?

Der zweite Schritt ist entscheidend.

Das Jugendamt prüft, ob das Kind in seiner sozialen Teilhabe beeinträchtigt ist.

Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob das Kind ohne Unterstützung

  • am Unterricht teilnehmen kann
  • soziale Beziehungen zu anderen Kindern aufbauen kann
  • im Gruppenalltag von Schule oder Kindergarten zurechtkommt.

Erst wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII.


Gilt ADHS als seelische Störung im Sinne des § 35a SGB VIII?

Lange Zeit war umstritten, ob ADHS allein bereits eine seelische Störung im Sinne des Jugendhilferechts darstellt.

Ein Teil der Rechtsprechung vertrat die Auffassung, dass eine einfache ADHS-Diagnose (ICD-10 F90.0) noch nicht ausreiche. Danach sollte Eingliederungshilfe erst in Betracht kommen, wenn zusätzlich eine weitere psychische Störung vorliegt, etwa

  • eine depressive Entwicklung
  • eine Störung des Sozialverhaltens.

Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover

Das Verwaltungsgericht Hannover (Urteil vom 23.01.2026 – 3 A 9433/25) hat dieser Sichtweise widersprochen.

Nach Auffassung des Gerichts kann ADHS bereits für sich genommen eine Abweichung der seelischen Gesundheit darstellen.

Das Gericht begründet dies insbesondere mit zwei Punkten.

1. Medizinische Einordnung von ADHS

ADHS ist eine anerkannt diagnostizierbare psychiatrische Störung mit Krankheitswert.

Die Erkrankung ist wissenschaftlich gut erforscht und wird in der medizinischen Klassifikation psychischer Erkrankungen geführt.

Damit gehört ADHS grundsätzlich zum Bereich psychischer Störungen.

2. Besonderheiten des Jugendhilferechts

Im Gegensatz zur Eingliederungshilfe für Erwachsene verlangt das Kinder- und Jugendhilferecht keine „wesentliche“ Behinderung.

Gerade im Kindesalter sind Entwicklungsverläufe dynamisch. Deshalb genügt es, dass eine Abweichung der seelischen Gesundheit vorliegt, die zu einer Beeinträchtigung der sozialen Teilhabe führen kann.


Entscheidend ist die Teilhabebeeinträchtigung

Auch wenn ADHS grundsätzlich eine seelische Störung darstellen kann, bedeutet dies nicht automatisch, dass ein Anspruch auf Schulbegleitung besteht.

Der entscheidende Punkt ist immer die konkrete Situation des Kindes.

Typische Problemlagen bei ADHS können beispielsweise sein:

  • starke Impulsivität und Konflikte mit anderen Kindern
  • erhebliche Konzentrationsprobleme im Unterricht
  • emotionale Ausbrüche
  • Schwierigkeiten, Regeln im Gruppenalltag einzuhalten
  • soziale Isolation.

Wenn diese Probleme dazu führen, dass das Kind ohne Unterstützung nicht am Schul- oder Kita-Alltag teilnehmen kann, kann ein Anspruch auf Eingliederungshilfe bestehen.


Schulbegleitung bei ADHS

Eine häufige Leistung der Eingliederungshilfe ist die Schulbegleitung (Schulassistenz).

Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 35a SGB VIII in Verbindung mit den Vorschriften des SGB IX über Leistungen zur Teilhabe an Bildung.

Ziel der Schulbegleitung ist es, Kindern mit seelischen Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur Bildung zu ermöglichen.


Aufgaben einer Schulbegleitung

Eine Schulbegleitung unterstützt das Kind im schulischen Alltag, beispielsweise durch

  • Strukturierung des Unterrichts
  • Unterstützung bei Konzentration und Aufgabenbearbeitung
  • Hilfe bei Konflikten mit anderen Kindern
  • Begleitung in Pausen oder bei Ausflügen.

Wichtig ist dabei:

Die Schulbegleitung ersetzt nicht die pädagogische Arbeit der Lehrkräfte, sondern unterstützt das Kind dabei, am Unterricht teilnehmen zu können.


Integrationshilfe im Kindergarten bei ADHS

Auch im Kindergarten kann eine Integrationshilfe nach § 35a SGB VIII in Betracht kommen.

Gerade im Vorschulalter zeigen sich ADHS-typische Schwierigkeiten häufig besonders deutlich.

Typische Probleme können sein:

  • Schwierigkeiten, Gruppenregeln einzuhalten
  • starke Impulsivität
  • Konflikte mit anderen Kindern
  • Überforderung in Gruppensituationen.

Wenn dadurch eine Teilhabe am Kita-Alltag erheblich beeinträchtigt ist, kann das Jugendamt ebenfalls Eingliederungshilfe bewilligen.

Mögliche Maßnahmen sind zum Beispiel

  • heilpädagogische Förderung
  • Integrationskräfte im Gruppenalltag
  • sozialpädagogische Unterstützung.

Wie entscheidet das Jugendamt über Schulbegleitung?

Die konkrete Hilfe wird im Rahmen der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII festgelegt.

Dabei prüft das Jugendamt insbesondere

  • den individuellen Unterstützungsbedarf des Kindes
  • geeignete Maßnahmen
  • den Umfang der Hilfe.

Das Jugendamt hat dabei einen sozialpädagogischen Beurteilungsspielraum. Gerichte überprüfen Entscheidungen nur eingeschränkt, etwa wenn

  • fachliche Maßstäbe nicht eingehalten wurden
  • das Verfahren fehlerhaft war
  • sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt haben.

Darf das Jugendamt eine Schulbegleitung einfach beenden?

Wenn eine Schulbegleitung bereits über längere Zeit erfolgreich eingesetzt wurde, darf sie nicht ohne sorgfältige Prüfung beendet werden.

Das Jugendamt muss prüfen:

  • welche Auswirkungen ein Wegfall der Hilfe hätte
  • ob alternative Unterstützungsmaßnahmen vorhanden sind
  • ob ein schrittweiser Übergang notwendig ist.

Ein abruptes Ende der Unterstützung kann die Teilhabe des Kindes erheblich gefährden.


Fazit: Schulbegleitung bei ADHS ist im Einzelfall möglich

Kinder mit ADHS können grundsätzlich einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII haben.

Auch eine Schulbegleitung oder Integrationshilfe im Kindergarten kommt in Betracht.

Entscheidend ist jedoch immer der konkrete Einzelfall.

Maßgeblich ist nicht allein die Diagnose ADHS, sondern die Frage, ob das Kind ohne Unterstützung in seiner sozialen Teilhabe erheblich beeinträchtigt ist.


Häufige Fragen zur Schulbegleitung bei ADHS

Reicht eine ADHS-Diagnose für Schulbegleitung aus?

Nein. Zusätzlich muss eine Teilhabebeeinträchtigung im Schul- oder Kita-Alltag vorliegen.


Wer entscheidet über Schulbegleitung?

Über den Antrag entscheidet idR das Jugendamt im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII.


Was tun, wenn das Jugendamt die Schulbegleitung ablehnt?

Eine Ablehnung sollte rechtlich geprüft werden. In der Praxis werden Anträge häufig mit der Begründung abgelehnt, dass keine ausreichende Teilhabebeeinträchtigung vorliege.

Wenn Sie Fragen haben oder rechtliche Unterstützung benötigen, schreiben Sie mir gerne:

info@wiesbaden-sozialrecht.de

Ich biete auch regelmäßig kostenlose offene Fragerunden an: www.kinderundjugendhilferecht.de

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