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Assistenzleistungen für Kinder mit Behinderung: Gericht stärkt Familien im Familienhaushalt

Es ist 15 Uhr. Die Schule ist aus.

Andere Kinder gehen zum Sport, treffen Freunde oder spielen draußen.

Für viele Familien mit einem Kind mit Behinderung beginnt jetzt der anstrengendste Teil des Tages.

Hausaufgaben begleiten.
Beim Essen helfen.
Konflikte auffangen.
Gefahren im Blick behalten.

Und oft auch: schlaflose Nächte.

Viele Eltern stemmen all das jeden Tag – zusätzlich zu Beruf, Geschwistern und Alltag.

Und wenn sie irgendwann Unterstützung beantragen, hören sie manchmal einen Satz, der ihnen den Boden unter den Füßen wegzieht:

„Dann müssten Sie Ihr Kind eben in eine Einrichtung geben.“

Genau mit dieser Situation musste sich das Sozialgericht Lüneburg beschäftigen.

Das Urteil zeigt sehr deutlich:

Kinder mit Behinderung dürfen nicht gezwungen werden, ihr Zuhause zu verlassen, um Unterstützung zu bekommen.


Worum ging es in dem Verfahren vor dem Sozialgericht Lüneburg?

In dem Verfahren ging es um einen Jungen mit einer schweren geistigen Behinderung.

Bei ihm bestehen unter anderem:

  • ein fragiles-X-Syndrom
  • eine Intelligenzminderung
  • eine deutliche Entwicklungsverzögerung

Der Junge hat einen Grad der Behinderung von 80 sowie Pflegegrad 4.

Im Alltag bedeutet das, er braucht in vielen Bereichen Unterstützung.

Zum Beispiel

  • beim Essen
  • beim Anziehen
  • beim Spielen
  • beim Umgang mit anderen Kindern
  • bei der Tagesstruktur

Er besucht eine Förderschule, die mittags endet.

Nachmittags und an Wochenenden ist er zu Hause bei seiner Familie.

Seine Eltern arbeiten beide und kümmern sich zusätzlich um zwei weitere Kinder.

Deshalb stellten sie einen Antrag auf Assistenzleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX.

Die Unterstützung sollte helfen

  • nachmittags nach der Schule
  • an einigen Wochenenden
  • während der Ferien.

Doch der zuständige Landkreis lehnte den Antrag ab.


Warum der Antrag auf Assistenzleistungen abgelehnt wurde

Die Begründung der Behörde war im Kern:

Die Eltern seien selbst für die Betreuung ihres Kindes verantwortlich.

Außerdem vertrat der Landkreis die Auffassung, dass Assistenzleistungen nur sinnvoll seien, wenn das Kind in einer stationären Einrichtung lebe.

Mit anderen Worten:

Unterstützung ja –
aber nur, wenn das Kind nicht mehr bei seiner Familie wohnt.

Die Eltern wollten das nicht akzeptieren und klagten vor dem Sozialgericht.


Das Urteil: Assistenzleistungen sind auch im Familienhaushalt möglich

Das Sozialgericht Lüneburg stellte klar:

Der Junge hat Anspruch auf Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX.

Der Landkreis wurde verurteilt,

  • die Assistenzleistungen zu bewilligen
  • und bereits entstandene Kosten zu erstatten.

Besonders wichtig ist dabei eine zentrale Aussage des Gerichts:

Assistenzleistungen können auch im Familienhaushalt erbracht werden.

Ein Kind mit Behinderung darf nicht darauf verwiesen werden, sein Zuhause zu verlassen, nur um Unterstützung zu erhalten.

Das Gericht betonte außerdem, dass das Teilhaberecht gerade darauf abzielt, Menschen mit Behinderung ein möglichst selbstbestimmtes Leben im eigenen Umfeld zu ermöglichen.


Was Assistenzleistungen nach dem SGB IX sind

Viele Eltern hören den Begriff Assistenzleistungen zum ersten Mal, wenn sie sich mit der Eingliederungshilfe beschäftigen.

Dabei sind diese Leistungen ein zentraler Bestandteil des Teilhaberechts.

Assistenzleistungen sollen Menschen mit Behinderung dabei unterstützen,

  • ihren Alltag zu bewältigen
  • soziale Beziehungen aufzubauen
  • am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.

Welche Hilfe umfasst Assistenz im Alltag?

Assistenz kann zum Beispiel helfen bei

  • der Tagesstruktur
  • Freizeitaktivitäten
  • sozialen Kontakten
  • dem Aufbau von Selbstständigkeit
  • der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben.

Gerade bei Kindern kann Assistenz auch dabei unterstützen,

  • gemeinsam zu spielen
  • Regeln im Alltag zu lernen
  • soziale Fähigkeiten zu entwickeln.

Geht es nur um Pflege?

Nein.

Pflegeleistungen und Assistenzleistungen sind unterschiedliche Dinge.

Pflege deckt vor allem körperbezogene Unterstützung ab.

Assistenzleistungen zielen dagegen auf Teilhabe und Entwicklung.

Können Assistenzleistungen auch zu Hause erbracht werden?

Ja.

Und genau das hat das Sozialgericht Lüneburg noch einmal deutlich bestätigt:

Assistenzleistungen sind nicht an eine bestimmte Wohnform gebunden.

Sie können auch im Familienhaushalt erbracht werden.


Warum Eltern den behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht allein tragen müssen

In dem Verfahren spielte auch die Frage eine Rolle, was Eltern eigentlich leisten müssen.

Natürlich sind Eltern verpflichtet, sich um ihre Kinder zu kümmern.

Aber:

Die Unterhaltspflicht umfasst nur das, was auch bei Kindern ohne Behinderung üblich ist.

Wenn der Unterstützungsbedarf deutlich darüber hinausgeht, ist dafür die Eingliederungshilfe zuständig.

Das Gericht stellte deshalb klar:

Der umfangreiche Assistenzbedarf des Jungen geht weit über das hinaus, was Eltern allein leisten müssen.


Warum dieses Urteil für Familien so wichtig ist

Das Urteil stärkt ein grundlegendes Prinzip des Teilhaberechts:

Menschen mit Behinderung sollen möglichst selbstbestimmt leben können.

Für Kinder bedeutet das in der Regel, bei ihrer ihrer Familie aufwachsen zu können.

Viele Eltern haben große Sorge, dass ihnen Unterstützung nur dann gewährt wird, wenn ihr Kind in eine Einrichtung zieht.

Dieses Urteil zeigt deutlich, dass das rechtlich nicht zulässig ist und Assistenzleistungen auch zu Hause stattfinden können.


Was ich in meiner anwaltlichen Praxis häufig erlebe

In meiner Arbeit als Fachanwältin für Sozialrecht begleite ich viele Familien, deren Kinder Leistungen der Eingliederungshilfe benötigen.

Sehr häufig passiert Folgendes:

Ein Antrag wird gestellt – und zunächst abgelehnt.

Oft mit Begründungen wie

  • „Das müssen Eltern selbst leisten.“
  • „Dafür gibt es keinen Anspruch.“
  • „Das geht nur in einer Einrichtung.“

Viele Familien nehmen eine solche Entscheidung zunächst hin.

Nicht selten aus Erschöpfung.

Oder weil sie denken:

„Dann haben wir wohl keinen Anspruch.“

Dabei lohnt sich ein genauer Blick auf die rechtliche Situation oft sehr.


Was Sie tun können, wenn Eingliederungshilfe für Ihr Kind abgelehnt wurde

Wenn ein Antrag auf Eingliederungshilfe oder Assistenzleistungen abgelehnt wird, bedeutet das nicht automatisch, dass kein Anspruch besteht.

Gerade im Sozialrecht hängt vieles von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab.

Auch die Begründungen von Behörden halten einer rechtlichen Prüfung nicht immer stand.

Manchmal kann es sich daher lohnen,

  • einen Bescheid noch einmal genau prüfen zu lassen
  • oder rechtzeitig Widerspruch einzulegen.

Wann eine rechtliche Beratung sinnvoll sein kann

Wenn Ihr Kind Unterstützung benötigt und Sie unsicher sind, welche Leistungen möglich sind, kann eine rechtliche Beratung helfen, Klarheit zu schaffen.

Denn gerade im Bereich der Eingliederungshilfe für Kinder mit Behinderung gibt es viele Missverständnisse.

Und manchmal auch Entscheidungen, die so nicht stehen bleiben müssen.

Hinter jeder Akte steckt schließlich ein Kind und eine Familie, die versucht, ihren Alltag zu bewältigen.

Ich biete regelmäßig kostenlos offene Sprechstunden an. Hier können Sie sich anmelden:

www.kinderundjugendhilferecht.de

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