Es ist einer dieser Spätsommertage, an denen die Welt irgendwie stiller wirkt.
Die Schultüten glänzen, Kinderhände zittern vor Aufregung – und irgendwo zwischen all den stolzen Eltern steht eine Pflegemutter, die versucht, stark zu sein.
Sie weiß, dass der erste Schultag für ihr Pflegekind mehr ist als nur ein Neubeginn.
Er ist ein Risiko.
Ein Sprung ins Ungewisse.
Und sie weiß auch: Allein schafft er das nicht.
Zumindest glaubt sie das.
Doch genau hier beginnt die Geschichte, die nun vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth gelandet ist – und die viele Eltern, Pflegeeltern und Fachkräfte tief bewegt.
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ToggleEin Junge mit großem Rucksack – und ich spreche nicht vom Schulranzen
Das Kind trägt Diagnosen, die jedes Familiensystem herausfordern:
FASD, ADHS mit Sozialverhaltensstörung, Entwicklungsstörungen, Sprachprobleme, Inkontinenz, Schlafprobleme und motorische Auffälligkeiten.
All das ist im Urteil ausführlich festgehalten .
Die Pflegeeltern wünschen sich deshalb eine Schulbegleitung ab dem ersten Tag.
Aus dem tiefen Gefühl heraus, dass dieses Kind sonst untergehen könnte.
Und dann sagt das Jugendamt: „Nein.“
Zumindest noch nicht. Denn das Jugendamt argumentiert fachlich nachvollziehbar – auch wenn es weh tut:
Man könne den Bedarf nicht im Voraus bestimmen, ohne das Kind in der Schule erlebt zu haben. Man wolle die Ressourcen des Kindes nicht von Anfang an begrenzen.
Und: Eine sofortige Schulbegleitung könnte stigmatisieren, hemmen, Entwicklung verhindern .
Stattdessen bietet es andere Hilfen an: SEH (schulnahe Erziehungshilfe), Supervision, Familienhilfe. Die Pflegeeltern lehnen ab. Sie wollen die eine Lösung aus Angst, dass ihr Kind sonst scheitert. Diese Sorge ist nachvollziehbar.
Was das Gericht daraus macht
Das Verwaltungsgericht bleibt klar:
1. Schulbegleitung an Förderschulen ist grundsätzlich ausgeschlossen
Denn dort ist es Aufgabe der Schule, Betreuung, Erziehung und Unterrichtung sicherzustellen.
Das Gericht betont den Vorrang schulischer Fördermaßnahmen ganz deutlich.
2. Jugendämter haben einen pädagogischen Beurteilungsspielraum
Der Hilfeprozess ist kooperativ, nicht mathematisch exakt, sondern eine fachlich vertretbare Einschätzung mehrerer Beteiligter. Eine bestimmte Hilfe – wie hier die Schulbegleitung – muss nur dann gewährt werden, wenn wirklich keine andere Maßnahme geeignet wäre. Und genau das sieht das Gericht hier nicht.
3. Entscheidungen müssen zeitabschnittsweise erfolgen
Gerade bei Schuljahren – weil sich Bedarfe dynamisch verändern, so das Gericht.
Der Junge soll also erstmal ankommen, bevor entschieden wird, ob eine Schulbegleitung wirklich notwendig ist.
Was du als Elternteil oder Fachkraft jetzt daraus mitnehmen kannst
1. Dokumentiere alles, was beobachtbar ist.
Entscheidungen brauchen Fakten, keine Vermutungen.
2. Arbeite im Hilfeplan mit, nicht dagegen.
Kooperation ist kein Kuschelkurs, sondern fachlich zwingend.
3. Denk in Zeitabschnitten.
Bedarf kann sich zeigen, nachdem Schule begonnen hat – und genau dann kann ein Antrag erneut gestellt werden.
Wenn Sie Unterstützung bei der Antragstellung benötigen, schreiben Sie mir gerne.



