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Kann ich die Reittherapie meines Sohnes über die Verhinderungspflege bezahlen?

Eine Mandantin fragte mich vor kurzem genau das. Ihr Sohn hat eine Autismus-Spektrum-Störung, Pflegegrad 3. Einmal wöchentlich geht er zur Reittherapie. In dieser Zeit kann die Mutter tatsächlich durchatmen, einkaufen, zur eigenen Physiotherapie, einfach mal nichts organisieren müssen.

Ihre Frage: „Kann ich diese Stunden über die Verhinderungspflege abrechnen?“

Ich kann das gut verstehen. Reittherapie kostet, die Krankenkassen zahlen selten von sich aus, und der Gemeinsame Jahresbetrag der Pflegeversicherung klingt nach einer naheliegenden Lösung.

Die ehrliche Antwort: Es kommt darauf an. Nicht auf die Reittherapie als solche, sondern darauf, was während dieser Stunde tatsächlich passiert.

Warum erzähle ich Ihnen das?

Weil diese Frage typisch ist für ein größeres Thema. Verhinderungspflege ist eine der wichtigsten Entlastungsleistungen für pflegende Angehörige, wird aber oft missverstanden oder falsch abgerechnet. Und seit 2026 kommen scharfe neue Fristen hinzu, die schnell zum Verlust von Ansprüchen führen können.

Was Verhinderungspflege rechtlich ist

Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI springt ein, wenn die Person, die sonst pflegt, vorübergehend ausfällt.

Wegen Urlaub.

Wegen Krankheit.

Wegen Erschöpfung.

Wichtig für das Verständnis der Reittherapie-Frage ist, dass Verhinderungspflege kein Topf für Therapiekosten ist.

Es ist ein Kostenerstattungsanspruch für Ersatzpflege.

Das Bundessozialgericht hat das in einer zentralen Entscheidung präzisiert, Urteil vom 20.04.2016, Aktenzeichen B 3 P 4/14 R. Zwei Kernaussagen daraus sind für unsere Frage entscheidend.

Erstens, Verhinderungspflege ist kein Sachleistungsanspruch. Sie organisieren die Ersatzpflege selbst und lassen sich die Kosten anschließend erstatten.

Zweitens, Verhinderungspflege ersetzt grundsätzlich das Pflegegeld. Sie ist ein Surrogat dazu, kein zusätzliches Budget für beliebige Zwecke.

Nicht „irgendeine Betreuung während der Woche“, sondern konkret: Die Pflegeperson muss tatsächlich verhindert sein, und in dieser Zeit muss jemand anderes die Pflege oder Betreuung übernehmen.

Voraussetzungen im Überblick:

  • Mindestens Pflegegrad 2
  • Häusliche Pflege durch eine Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI
  • Tatsächliche Verhinderung dieser Pflegeperson
  • Notwendige Ersatzpflege während dieser Verhinderung
  • Seit 1. Juli 2025 keine Vorpflegezeit mehr nötig, der Anspruch besteht sofort ab Pflegegrad 2

Der Gemeinsame Jahresbetrag

Seit dem 1. Juli 2025 gibt es einen gemeinsamen Topf für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege, geregelt in § 42a SGB XI.

Die Höhe: 3.539 Euro pro Kalenderjahr.

Diesen Betrag können Sie frei zwischen beiden Leistungen aufteilen. Verhinderungspflege ist zusätzlich zeitlich begrenzt auf 8 Wochen pro Kalenderjahr. Während dieser Zeit wird das Pflegegeld für bis zu 8 Wochen in halber Höhe weitergezahlt.

Eine Ausnahme kennt das Bundessozialgericht bereits aus derselben Entscheidung. Wird die Ersatzpflege nur stundenweise erbracht, unter acht Stunden täglich, und die reguläre Pflegeperson übernimmt weiterhin den größeren Teil, kann das volle Pflegegeld zusätzlich zur Verhinderungspflege weiterlaufen. Genau dieser Fall betrifft die meisten Reittherapie-Konstellationen, denn eine Therapieeinheit dauert selten länger als zwei Stunden.

Wer die Ersatzpflege übernehmen darf

Die Erstattungshöhe unterscheidet sich danach, wer die Ersatzpflege übernimmt.

Ambulante Pflegedienste, professionelle Kräfte, entferntere Bekannte oder Nachbarn ohne engen Verwandtschaftsgrad

Erstattung bis zur vollen Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags.

Nahe Angehörige bis zum zweiten Grad, wenn nicht erwerbsmäßig tätig

Grundbetrag höchstens das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes. Pflegegrad 2 sind das 694 Euro, Pflegegrad 3 1.198 Euro, Pflegegrad 4 1.600 Euro, Pflegegrad 5 1.980 Euro. Zusätzlich nachgewiesene Aufwendungen wie Fahrtkosten, insgesamt begrenzt auf den Gemeinsamen Jahresbetrag.

Nahe Angehörige, wenn erwerbsmäßig tätig

Erstattung bis zur vollen Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags.

Eine Reittherapeutin ist in aller Regel keine nahe Angehörige. Damit fällt sie grundsätzlich in die erste Gruppe. Das beantwortet aber noch nicht die eigentliche Frage meiner Mandantin.

Zurück zur Ausgangsfrage: Wann ist Reittherapie Ersatzpflege?

Hier wird es konkret. Damit die Reittherapie-Stunde überhaupt als Verhinderungspflege gelten kann, müssen alle Voraussetzungen von oben erfüllt sein, und zusätzlich muss die Reittherapie inhaltlich die Rolle der Ersatzpflege übernehmen.

Das Bundessozialgericht hat den Begriff der Ersatzpflege in der genannten Entscheidung bewusst weit gefasst. Erstattungsfähig ist jeder nachgewiesene Pflegeaufwand, der durch den Ausfall der Pflegeperson erforderlich wird. Es braucht keine enge, verrichtungsbezogene Pflege wie Waschen oder Anziehen. Auch Beaufsichtigung und Betreuung zählen dazu.

Das öffnet tatsächlich eine Tür für Reittherapie, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen.

Wann Reittherapie als Ersatzpflege vertretbar ist:

  • Die Reittherapie findet konkret während einer Verhinderungszeit der Hauptpflegeperson statt.
  • Die Reittherapeutin übernimmt in dieser Zeit tatsächlich die Beaufsichtigung, das Kind ist in dieser Zeit ihrer Aufsicht unterstellt.
  • Die Pflegeperson ist währenddessen real entlastet, nicht nur räumlich getrennt, sondern tatsächlich nicht verantwortlich.
  • Die Maßnahme dient nicht ausschließlich der medizinischen Behandlung, sondern auch der Betreuung und Sicherstellung der Versorgung.

Wann eine Finanzierung über Verhinderungspflege nicht trägt:

  • Die Reittherapie erfolgt ausschließlich als ärztlich verordnete Heilmittel-Behandlung, etwa Hippotherapie.
  • Die Pflegeperson bleibt während der gesamten Maßnahme anwesend und verantwortlich.
  • Die Reittherapie findet zusätzlich zur laufenden häuslichen Pflege statt, ohne dass die Pflegeperson tatsächlich verhindert ist.
  • Es handelt sich um ein reines Freizeit- oder Förderangebot ohne jeden Bezug zur Pflegeorganisation.

Bei meiner Mandantin lag der Fall klar auf der richtigen Seite. Während der Reittherapiestunde war ihr Sohn vollständig in der Obhut der Therapeutin, sie selbst nutzte genau diese Zeit für eigene Termine. Genau das ist der Unterschied zwischen einer Förderstunde nebenbei und einer echten Ersatzpflege-Situation.

Wie Sie das gegenüber der Pflegekasse begründen

Eine Kostenübernahme läuft selten von allein. Die Begründung gegenüber der Pflegekasse sollte diese Punkte enthalten.

Erstens, die Pflegesituation, Pflegegrad, häusliche Pflege, wer die Pflegeperson ist.

Zweitens, die konkrete Verhinderung, wann genau die Pflegeperson verhindert ist und wie lange.

Drittens, warum die Reittherapie in dieser Zeit Ersatzpflege ist, wer während der Einheit die Aufsicht trägt, und dass die Pflegeperson tatsächlich entlastet ist.

Viertens, der rechtliche Bezug, Verweis auf § 39 Abs. 1 SGB XI und auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach Ersatzpflege auch Betreuung und Beaufsichtigung umfasst und nicht auf verrichtungsbezogene Pflege beschränkt ist.

Fünftens, die Nachweise, Rechnung mit Datum, Uhrzeit und Dauer, Name und Qualifikation der Betreuungsperson, eine kurze Bestätigung, dass Ihr Kind während dieser Zeit in der Obhut der Einrichtung war.

Wenn die Kasse ablehnt

Typische Ablehnungsgründe der Pflegekassen sind, dass es sich um eine therapeutische Maßnahme handle, nicht um Ersatzpflege, dass die Verhinderung nicht ausreichend nachgewiesen sei, oder dass die Pflegeperson während der Maßnahme anwesend gewesen sei.

Wird der Ausfall der Pflegeperson und die Betreuungsfunktion der Reittherapie überzeugend dargelegt, hat ein Widerspruch durchaus Aussicht auf Erfolg. Die Sozialgerichte legen den Begriff der Ersatzpflege in der Praxis eher leistungsfreundlich aus, verlangen aber eine klare Zuordnung zur Verhinderung der Pflegeperson.

Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat nach Zugang des Bescheids, § 84 SGG. Nach einem ablehnenden Widerspruchsbescheid ist die Klage zum Sozialgericht möglich, § 51 SGG.

Ein zweiter, oft unkomplizierterer Weg lohnt sich zusätzlich zu prüfen. Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 131 Euro monatlich ist ausdrücklich für anerkannte Betreuungs- und Entlastungsangebote gedacht. Ist die Reittherapie-Einrichtung in Ihrem Bundesland als solches Angebot anerkannt, lässt sich darüber häufig unkomplizierter abrechnen als über die Verhinderungspflege.

Die neue Frist seit 1. Januar 2026

Neben der inhaltlichen Frage nach Reittherapie gibt es eine formale Änderung, die alle Ansprüche auf Verhinderungspflege betrifft, unabhängig davon, wofür sie genutzt werden.

Bis Ende 2025 verjährten Ansprüche auf Sozialleistungen nach vier Jahren. Mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, dem BEEP-Gesetz, hat sich das seit dem 1. Januar 2026 grundlegend geändert. Verhinderungspflege kann jetzt nur noch für das laufende Jahr und das unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr abgerechnet werden.

Nicht mehr vier Jahre Zeit, sondern konkret: Verhinderungspflege aus 2026 muss bis zum 31.12.2027 beantragt werden. Ansprüche aus 2024 und früher sind mit dem Stichtag 1.1.2026 ersatzlos verfallen, eine Übergangsregelung gab es nicht.

Immerhin eine Erleichterung bringt das BEEP-Gesetz mit. Eine vorherige Antragstellung vor der Ersatzpflege ist nicht mehr erforderlich. Die Erstattung kann nachträglich beantragt werden, innerhalb der jetzt kürzeren Frist.

Was Sie daraus mitnehmen sollten: Reichen Sie Belege, auch für Reittherapie-Stunden, zeitnah ein. Wer heute noch offene Ansprüche aus 2025 hat, sollte diese bis spätestens 31.12.2026 einreichen.

Weitere Änderungen durch das BEEP-Gesetz

  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen den verpflichtenden Beratungsbesuch nur noch zweimal jährlich nachweisen statt viermal
  • Bei Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalten wird das Pflegegeld jetzt bis zu acht Wochen weitergezahlt, vorher nur vier Wochen
  • Die Bescheinigung für das Pflegeunterstützungsgeld kann künftig auch von Pflegefachpersonen ausgestellt werden

Der Blick nach vorn: Das Pflegeneuordnungsgesetz

Am 4. Juni 2026 hat das Bundesgesundheitsministerium den Referentenentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz vorgelegt. Es handelt sich um einen Entwurf, beschlossen ist noch nichts.

Trotzdem lohnt sich der Blick darauf, weil die geplanten Änderungen die Verhinderungspflege, und damit auch Konstellationen wie die Reittherapie, einschneidend verändern würden.

Der Gemeinsame Jahresbetrag soll zum 1. Januar 2027 wieder wegfallen. An seine Stelle sollen vier neue Budgets treten.

Entlastungsbudget (ersetzt das Pflegegeld), Pflegegrad 2 bis 5 zwischen 386 und 1.079 Euro monatlich. Aus diesem Budget sollen künftig auch selbst organisierte Ersatzpflege finanziert werden. Jede Verhinderungspflege würde damit direkt das Geld für die laufende Pflege schmälern.

Sachleistungsbudget (ersetzt die Pflegesachleistung), zwischen 889 und 2.529 Euro monatlich. Hier soll künftig auch professionelle Ersatzpflege mit hineinfallen.

Überbrückungsbudget (für Akutsituationen), 1.855 Euro jährlich für Pflegegrad 2 und 3, 2.285 Euro für Pflegegrad 4 und 5, deutlich weniger als der heutige Gemeinsame Jahresbetrag, und nach bisherigem Entwurf vor allem für professionelle Dienste gedacht.

Sozialraumbudget (ersetzt den Entlastungsbetrag), Pflegegrad 1 soll gar keinen Anspruch mehr haben. Für Pflegegrad 2 bis 5 sind 175 Euro monatlich vorgesehen, bei unter 25-Jährigen 300 Euro, ohne Übertragung in den Folgemonat.

Was mich an diesem Entwurf besonders beschäftigt, gerade für Familien wie meine Mandantin: Verhinderungspflege würde nicht mehr eigenständig neben der laufenden Pflege stehen, sondern direkt mit ihr um dasselbe Geld konkurrieren. Für Kinder, die auf eine vertraute Reittherapeutin oder andere feste Bezugspersonen angewiesen sind, würde das die Flexibilität deutlich einschränken.

Noch einmal zur Einordnung, all das ist Entwurf, nicht geltendes Recht.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

  • Prüfen Sie bei jeder Reittherapie-Einheit ehrlich, ob die Pflegeperson in dieser Zeit tatsächlich verhindert ist und die Betreuung tatsächlich bei der Therapeutin liegt.
  • Lassen Sie sich Rechnungen so ausstellen, dass Datum, Dauer und Betreuungscharakter erkennbar sind.
  • Klären Sie vorab mit der Pflegekasse, ob die Verhinderungspflege oder der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI der passendere Weg ist.
  • Prüfen Sie, ob noch Ansprüche aus 2025 offen sind, und reichen Sie diese bis spätestens 31.12.2026 ein.
  • Bei einer Ablehnung, Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids einlegen.

Fazit

Reittherapie ist keine Verhinderungspflege, nur weil sie stattfindet, während die Pflegeperson gerade Zeit für sich hat. Sie kann aber Verhinderungspflege sein, wenn sie in dieser Zeit tatsächlich die Betreuung und Aufsicht übernimmt und die Pflegeperson dadurch wirklich entlastet wird.

Diese Unterscheidung entscheidet darüber, ob ein Antrag Erfolg hat oder abgelehnt wird. Als Anwältin und selbst Reittherapeutin kenne ich beide Seiten dieser Frage, die rechtliche und die praktische.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Situation die Voraussetzungen erfüllt, ob Ihre Frist noch läuft, oder ob sich ein Widerspruch gegen eine Ablehnung lohnt, schauen wir uns Ihren Fall gemeinsam an. Schreiben Sie mir gerne.

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