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Unbegleitete minderjährige Geflüchtete: Wenn Verwaltungsvorschriften das SGB VIII unterlaufen

Ein Kind, das ohne Eltern nach Deutschland kommt, hat dieselben Rechte in der Kinder- und Jugendhilfe wie jedes andere Kind. Einige Bundesländer senken die Standards trotzdem ab, und zwar nicht per Gesetz, sondern per Erlass. Was dahintersteckt, wie die Rechtslage ist und was das für Sie bedeutet, erkläre ich hier.

Stellen Sie sich einen 15-Jährigen vor, der nachts in einer Einrichtung ankommt. Er spricht kaum Deutsch. Er weiß nicht, wo seine Familie ist. Das Bett, das man ihm zuweist, ist ein Klappbett in einem Gemeinschaftsraum.

Ist das zulässig? Nach dem Gesetz ist die Antwort klar. In der Verwaltungspraxis mancher Länder sieht es anders aus.

Was das Gesetz vorsieht: Inobhutnahme nach §§ 42, 42a SGB VIII

Reist ein ausländisches Kind oder ein Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland ein, muss das Jugendamt ihn vorläufig in Obhut nehmen (§ 42a SGB VIII). Danach folgen die reguläre Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) und meist Hilfen zur Erziehung, häufig in einer Wohngruppe.

Die Inobhutnahme umfasst die Unterbringung bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform. Das Wort „geeignet“ ist dabei entscheidend. Es verlangt, dass die Unterbringung dem Wohl des konkreten Kindes entspricht.

Hinter dieser Pflicht steht das staatliche Wächteramt aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG. Der Staat muss handeln, wenn das Wohl eines Kindes gefährdet ist. Ein Kind ohne Eltern in einem fremden Land ist ein solcher Fall.

Welche Standards gelten für Jugendhilfeeinrichtungen?

Eine Einrichtung, in der Kinder und Jugendliche betreut werden, braucht eine Betriebserlaubnis (§ 45 SGB VIII). Diese wird nur erteilt, wenn das Wohl der jungen Menschen gewährleistet ist. Dazu gehören unter anderem passende räumliche und personelle Voraussetzungen.

Für das Personal gilt außerdem das Fachkräftegebot (§ 72 SGB VIII). Gemeint sind Menschen, die persönlich geeignet sind und eine passende Ausbildung haben oder aufgrund besonderer Erfahrung in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen.

Diese Vorschriften unterscheiden nicht nach Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsstatus. Es gibt kein „SGB VIII light“ für geflüchtete Kinder.

Was in Sachsen passiert: Abgesenkte Standards per Erlass

Ein Beitrag im Verfassungsblog vom 1. Oktober 2026 beschreibt die Entwicklung in Sachsen. Danach hat das sächsische Sozialministerium Ende 2022 die räumlichen und personellen Standards für Einrichtungen für unbegleitete Minderjährige abgesenkt. Ein Erlass vom 28. September 2023 hat dies fortgeführt. Er lässt nach dem Beitrag unter anderem zu:

  • eine Überbelegung genehmigter Einrichtungen um bis zu 20 Prozent,
  • provisorische Schlafplätze für bis zu sechs Wochen,
  • die Inbetriebnahme von Einrichtungen, bevor das Personal überprüft ist,
  • einen deutlich erweiterten Fachkräftebegriff, bis hin zu Betreuungspersonen ohne berufliche Qualifikation.

Laut den im Beitrag ausgewerteten Protokollen des Landesjugendhilfeausschusses haben 41 Einrichtungen davon Gebrauch gemacht. Betroffen sind mehr als 500 junge Menschen. Der Erlass gilt bis Ende 2026. Geplant ist nach dem Beitrag, die Regelungen unbefristet in die Verwaltungsvorschrift zur Betriebserlaubnis zu übernehmen. Ausgenommen sein sollen Wohngruppen nach § 34 SGB VIII, nicht aber Einrichtungen für die Zeit der Inobhutnahme. Auch andere Bundesländer sind dem sächsischen Beispiel gefolgt.

Warum das rechtlich problematisch ist

Keine Gesetzgebungskompetenz der Länder. Das Kinder- und Jugendhilferecht gehört zur öffentlichen Fürsorge (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG). Der Bund hat es im SGB VIII abschließend geregelt. Ein Land kann diese Maßstäbe nicht durch eine Verwaltungsvorschrift absenken.

Gleichbehandlung. Aufenthaltsstatus und Herkunft sind in der Kinder- und Jugendhilfe kein zulässiges Unterscheidungsmerkmal. Eine Schlechterstellung berührt den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat 2012 zum Asylbewerberleistungsgesetz klargestellt, dass die Menschenwürde nicht aus migrationspolitischen Gründen relativiert werden darf (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012, 1 BvL 10/10).

Keine Krisenklausel im SGB VIII. Das Gesetz kennt keine Möglichkeit, Standards wegen knapper Plätze oder Kassen pauschal abzusenken. Auch die UN-Kinderrechtskonvention verlangt, dass das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt wird (Art. 3), und schützt Kinder ohne familiäres Umfeld und geflüchtete Kinder besonders (Art. 20, 22).

Gerade am Anfang zählt Qualität. In den ersten Wochen werden Entscheidungen getroffen, die den weiteren Lebensweg prägen. Gleichzeitig sind junge Menschen in dieser Phase besonders anfällig für Ausbeutung. Abgesenkte Standards treffen also genau die Phase, in der es am meisten auf Fachlichkeit ankommt.

Das Problem mit dem Rechtsschutz

Verwaltungsvorschriften sind Innenrecht. Sie richten sich an die Behörde, nicht an die Bürgerinnen und Bürger. Man kann sie deshalb in der Regel nicht direkt gerichtlich angreifen. Manche sind nicht einmal öffentlich zugänglich.

Angreifbar sind aber die konkreten Entscheidungen im Einzelfall. Dafür brauchen die jungen Menschen Unterstützung, meist durch ihren Vormund. Ab 15 Jahren können sie Sozialleistungen auch selbst beantragen (§ 36 SGB I). Eine wichtige Anlaufstelle sind außerdem die Ombudsstellen nach § 9a SGB VIII. Sie beraten unabhängig und vermitteln bei Konflikten mit dem Jugendamt.

Was das für Sie bedeutet, auch wenn Ihr Kind nicht geflüchtet ist

Das Muster kennen viele Familien aus eigener Erfahrung. „Mehr als 15 Stunden Schulbegleitung bewilligen wir nicht.“ „Das ist bei uns intern so geregelt.“

Für Sie gilt dasselbe Prinzip:

  • Eine interne Richtlinie ist kein Gesetz. Maßgeblich ist das SGB VIII und der Bedarf Ihres Kindes im Einzelfall.
  • Fragen Sie nach der Rechtsgrundlage. Freundlich, aber konkret.
  • Lassen Sie sich Ablehnungen schriftlich geben. Nur gegen einen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen.
  • Nutzen Sie die Ombudsstellen. Sie stehen allen jungen Menschen und Familien offen.

Häufige Fragen

Haben unbegleitete minderjährige Geflüchtete dieselben Rechte in der Jugendhilfe wie andere Kinder?
Ja. Das Jugendamt muss sie in Obhut nehmen und geeignet unterbringen. Das SGB VIII sieht für sie keine niedrigeren Standards vor.

Darf ein Bundesland per Erlass Standards der Jugendhilfe absenken?
Ein Land kann die gesetzlichen Vorgaben des SGB VIII nicht durch eine Verwaltungsvorschrift ändern. Ob einzelne Regelungen noch im Rahmen des Gesetzes liegen, hängt vom Einzelfall ab.

Kann ich gegen eine Verwaltungsvorschrift klagen?
In der Regel nicht direkt. Sie können aber die Entscheidung angreifen, die auf ihr beruht.

Was ist eine Ombudsstelle?
Eine unabhängige Beratungs- und Beschwerdestelle für junge Menschen und Familien bei Konflikten in der Kinder- und Jugendhilfe (§ 9a SGB VIII).


Ich weiß, wie zermürbend es ist, wenn man am Telefon mit einem „Das machen wir hier so“ abgespeist wird. Aber die Rechte Ihres Kindes stehen im Gesetz, nicht in einer Dienstanweisung.

Stand: Oktober 2026. Die Angaben zur Situation in Sachsen beruhen auf dem Beitrag von Franke, Gehring und von Wölfel im Verfassungsblog vom 1. Oktober 2026.

 

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