Close-up of a vintage pocket watch suspended outdoors with a blurred green background.

Ganztag in der Grundschule: Was der neue Rechtsanspruch Ihrem Kind wirklich bringt

Frau A. hat alles richtig gemacht.

Sie hat ihren Sohn rechtzeitig für die Nachmittagsbetreuung angemeldet. Sie hat Formulare ausgefüllt, nachgefragt, gewartet.

Dann kam die Antwort der Schule: „Leider sind alle Plätze vergeben. Sie stehen auf der Warteliste.“

Frau A. arbeitet bis 15 Uhr. Die Schule endet um 11:45 Uhr.

Und dann die Fragen, die sich viele Eltern stellen: Muss ich das einfach hinnehmen? Gibt es nicht seit diesem Sommer einen Rechtsanspruch? Und wenn ja: gegen wen eigentlich?

Seit dem 1. August 2026 hat sich etwas Grundlegendes geändert. Und weil viele Eltern noch nicht wissen, was das konkret für sie bedeutet.

Ich kann gut verstehen, dass das Thema verwirrend ist. Schule, Betreuung, Hort, Pakt für den Ganztag – da blickt kaum jemand durch. Deshalb erkläre ich Ihnen hier das Wichtigste. Ohne Juristendeutsch.

Was gilt seit dem 1. August 2026?

Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/27 in die erste Klasse kommen, haben einen eigenen Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung. In Hessen gilt das auch für Kinder in der Vorklasse.

Jedes Jahr kommt eine Klassenstufe dazu. Ab dem Schuljahr 2029/30 haben dann alle Grundschulkinder diesen Anspruch – bis zum Beginn der fünften Klasse.

Der Anspruch umfasst:

  • acht Stunden täglich, Montag bis Freitag,
  • grundsätzlich auch in den Ferien (in Hessen darf bis zu vier Wochen im Jahr geschlossen werden),
  • und zwar unabhängig davon, ob Sie berufstätig sind.

Wichtig: Die Unterrichtszeit wird angerechnet. Wenn Ihr Kind also bis 12 Uhr Unterricht hat, geht es um die restliche Zeit bis zu acht Stunden.

Es ist ein Recht, keine Pflicht. Sie entscheiden, ob und wie viel Sie davon nutzen.

Gegen wen richtet sich der Anspruch?

Das ist der Punkt, an dem viele Eltern an der falschen Stelle suchen.

Der Anspruch richtet sich nicht gegen die Schule. Er richtet sich gegen das Jugendamt Ihres Wohnorts – also gegen den Landkreis oder die kreisfreie Stadt.

Die Schule darf sagen: „Wir haben keinen Platz mehr.“ Das Jugendamt darf das nicht so einfach. Es muss dafür sorgen, dass Ihr Kind einen Platz bekommt.

Nicht: „Die Warteliste ist eben voll.“
Sondern: „Mein Kind hat einen Anspruch – und das Jugendamt muss ihn erfüllen.“

Betreuung ist nicht gleich Förderung

Das Gesetz spricht nicht von „Aufbewahrung“. Es spricht von Förderung.

Förderung heißt: Erziehung, Bildung und Betreuung. Ihr Kind soll sich entwickeln können, mitgestalten dürfen, gefördert werden. Dafür braucht es vernünftige Gruppengrößen, geeignete Räume und Personal, das pädagogisch qualifiziert ist.

Nun wissen Sie wahrscheinlich selbst: Fachkräfte fehlen überall. Fachleute rechnen bundesweit mit bis zu 100.000 fehlenden pädagogischen Fachkräften in Kita und Grundschule. Im Ganztag arbeiten deshalb schon heute viele Menschen ohne pädagogische Ausbildung.

Was heißt das für Sie?

Es gibt eine gut begründete Auffassung in der Fachliteratur: Ein freiwilliges Schulangebot, das nur aus Beaufsichtigung besteht – etwa eine Hausaufgabenaufsicht ohne jede Unterstützung, durch ungeschultes Personal –, erfüllt den Anspruch womöglich nicht. Dann müsste das Jugendamt ein besseres Angebot machen.

Gerichtlich geklärt ist diese Frage noch nicht. Das Gesetz selbst stellt beim Schulangebot vor allem auf die Zeit ab. Aber es ist ein Argument, das Sie kennen sollten. Gerade dann, wenn Ihnen das Angebot vor Ort offensichtlich nicht gerecht wird.

Wie weit darf der Platz entfernt sein?

Einen Platz am anderen Ende der Stadt müssen Sie in der Regel nicht hinnehmen.

Die Entfernung muss zumutbar sein. Bei Schulkindern kommt es vor allem auf die Nähe zur Grundschule an. Ihr Kind soll möglichst mit seinen Mitschülerinnen und Mitschülern betreut werden – und Sie sollen keinen Fahrdienst quer durch den Ort organisieren müssen.

Und wenn mein Kind eine Behinderung hat?

Der Rechtsanspruch gilt für alle Kinder. Auch für Kinder mit Behinderung. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden.

Braucht Ihr Kind im Ganztag Begleitung, ist das allerdings ein eigener Antrag. Die Assistenz läuft nicht über den Ganztagsanspruch, sondern über die Eingliederungshilfe.

Und hier wird es oft kompliziert: Ist die Begleitung am Nachmittag noch „Schulbegleitung“? Oder Assistenz zur sozialen Teilhabe? Genau diese Einordnung entscheidet häufig darüber, wer zahlt – und ob überhaupt gezahlt wird.

Mein Rat: Stellen Sie den Antrag früh. Und beschreiben Sie konkret, wobei Ihr Kind im Ganztag Unterstützung braucht.

Nicht: „Mein Kind hat ADHS.“
Sondern: „Beim Mittagessen in der Gruppe und im Übergang zur freien Spielzeit braucht mein Kind eine feste Bezugsperson, sonst gerät es in Konflikte und kann nicht teilnehmen.“

Was Sie jetzt konkret tun können

  1. Melden Sie den Bedarf schriftlich beim Jugendamt an. Nicht nur bei der Schule. Heben Sie eine Kopie auf.
  2. Lassen Sie sich eine Absage schriftlich geben. Eine mündliche „Warteliste“ reicht nicht.
  3. Achten Sie auf die Rechtsbehelfsbelehrung. Sie steht am Ende des Bescheids und sagt Ihnen, wie und bis wann Sie sich wehren können.
  4. Bei Eilbedarf: Wenn Sie ohne Platz Ihre Arbeit nicht mehr ausüben können, gibt es die Möglichkeit eines Eilverfahrens vor dem Verwaltungsgericht.

Der Anspruch bedeutet nicht automatisch, dass die Betreuung kostenlos ist. Elternbeiträge und Essensgeld regeln Land und Kommune.

Zum Schluss

Der Rechtsanspruch setzt sich nicht von allein durch. Gerade in der Anfangsphase werden Plätze knapp sein und Angebote sehr unterschiedlich ausfallen.

Sie müssen nicht jede Absage einfach hinnehmen. Sie sollten aber wissen, worauf es ankommt.

Wenn Sie unsicher sind, ob das Angebot für Ihr Kind ausreicht, oder wenn es um Begleitung im Ganztag geht, schreiben Sie mir. Ich schaue mir Ihre Situation gerne an. Strukturiert, rechtssicher und verständlich.

Nach oben scrollen

Der Videokurs zum GdB

GdB beantragen und durchsetzen.

Die Alternative zur Erstberatung.

Dieser Kurs ist für Sie geeignet, wenn

  • Sie sich über den GdB informieren möchten,
  • selbst Widerspruch oder Klage einlegen möchten,
  • eine Erstberatung oder die Rechtsvertretung zu teuer ist,
  • Sie nicht rechtzeitig einen Termin erhalten,
  • oder Sie sich einfach zeitlich unabhängig und in Ihrem Tempo informieren möchten.