Haben Sie das auch schon erlebt? Sie engagieren sich intensiv für die Unterstützung Ihres Kindes, möchten eine Schulbegleitung bei ADHS beantragen und erhalten vom Jugendamt eine ablehnende Antwort. Häufig argumentieren Behörden in diesen Fällen, dass eine reine ADHS-Diagnose für eine Bewilligung nicht ausreiche und zunächst psychische Folgeschäden nachgewiesen werden müssten. Diese bürokratischen Hürden führen bei vielen Familien zu großer Verunsicherung und Ohnmacht.
Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover (Urt. v. 23.01.2026, Az. 3 A 9433/25) bringt nun jedoch wichtige Klarheit und stärkt die Position betroffener Eltern im Antragsverfahren für eine Schulassistenz maßgeblich. Das Gericht hat der bisher oft restriktiven Praxis vieler Jugendämter ausdrücklich widersprochen.
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ToggleDer Sachverhalt: Warum das Jugendamt die Schulbegleitung bei ADHS ablehnte
In dem zugrundeliegenden Fall ging es um einen Schüler der dritten Klasse einer Grundschule, bei dem eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) diagnostiziert worden war. Aufgrund seiner Symptome – wie einer geringen Frustrationstoleranz, Konzentrationsschwierigkeiten und interaktionellen Konflikten – war ihm in der Vergangenheit bereits eine Schulassistenz bewilligt worden. Mit dieser Unterstützung war das Kind gut in den Klassenverband integriert und konnte erfolgreich am Unterricht teilnehmen.
Die verweigerte Weiterbewilligung durch eine neue Dienstanweisung
Das zuständige Jugendamt lehnte eine Weiterbewilligung der Eingliederungshilfe für das neue Schuljahr jedoch ab. Die Behörde berief sich dabei auf eine neu eingeführte, interne Dienstanweisung. Nach dieser behördlichen Richtlinie sei bei ADHS pauschal nicht von einer seelischen Störung auszugehen; eine Hilfe nach dem SGB VIII könne erst dann gewährt werden, wenn sich bereits eine psychische Sekundärfolge (ein Folgeschaden) entwickelt habe.
Da sich die Situation des Kindes nach dem abrupten Wegfall der Schulbegleitung im Unterricht deutlich verschlechterte, erhoben die Eltern Klage.
Das Urteil des VG Hannover: ADHS ist eine seelische Störung nach § 35a SGB VIII
Das Verwaltungsgericht Hannover hat der Klage der Eltern vollumfänglich Recht gegeben und die restriktive Rechtsauffassung des Jugendamtes zurückgewiesen. Die Richter stellten unmissverständlich klar: Eine medizinisch ordnungsgemäß diagnostizierte, einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (nach ICD-10: F90.0) stellt für sich genommen eine seelische Störung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII dar.
Die wesentlichen Entscheidungsgründe des Gerichts im Überblick
- Fehlerhafte interne Dienstanweisung des Jugendamts: Das Gericht zog im Verfahren einen medizinischen Sachverständigen hinzu. Dieser bestätigte fachlich, dass es sich bei ADHS um eine neurobiologische Erkrankung mit klarem Krankheitswert handelt, die eindeutig dem Bereich seelischer Störungen zuzuordnen ist. Die behördliche Richtlinie des Amtes war somit fachlich schlichtweg unzutreffend.
- Kein Abwarten von psychischen Folgeschäden erforderlich: Eltern müssen laut Gericht nicht erst abwarten, bis ihr Kind durch die Überforderung im Schulalltag zusätzliche psychische Erkrankungen (wie reaktive Depressionen oder eine ausgeprägte Schulphobie) entwickelt, um Anspruch auf eine Schulassistenz zu haben.
- Verstoß gegen pädagogische Mindeststandards: Eine abrupte Einstellung einer zuvor funktionierenden Hilfe „auf Null“ ohne einen fachlich durchdachten Übergangs- oder Ausstiegsplan ist nicht zulässig.
Das Gericht hat das Jugendamt dazu verpflichtet, den konkreten Bedarf des Kindes im Rahmen einer ordnungsgemäßen Hilfeplanung unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung neu zu prüfen und zu bescheiden.
Eingliederungshilfe für Ihr Kind: Was bedeutet die Entscheidung für Ihre Praxis?
Wenn Sie für Ihr Kind eine Schulbegleitung bei ADHS beantragen möchten oder sich in einem laufenden Widerspruchsverfahren befinden, bietet Ihnen dieses Urteil eine fundierte juristische Argumentationshilfe.
1. Direkte Argumentationshilfe für Ihren Antrag oder Widerspruch
Sie können sich in Ihren Schreiben an das Jugendamt direkt auf das Urteil des VG Hannover vom 23.01.2026 (Az. 3 A 9433/25) berufen. Damit entkräften Sie das typische Argument von Sachbearbeitern, dass ADHS allein keine Leistungspflicht des Jugendamtes auslöse oder zwingend eine „sekundäre Neurotisierung“ vorliegen müsse.
2. Fokus auf die konkrete Teilhabebeeinträchtigung im Schulalltag
Die rechtliche Prüfung der Behörde darf sich nach diesem Urteil nicht darauf beschränken, die Diagnose als solche anzuzweifeln. Das Jugendamt muss stattdessen im Einzelfall prüfen, ob Ihr Kind aufgrund der ADHS-Symptomatik im Schulalltag in seiner Teilhabe eingeschränkt ist oder eine solche Einschränkung (beispielsweise durch sozialen Ausschluss oder Leistungsabfall) droht.
Fazit: So nehmen Sie die Zügel für die Schulassistenz Ihres Kindes selbst in die Hand
Das Sozial- und Verwaltungsrecht ist komplex, aber mit den richtigen Argumenten können Sie unheimlich viel für Ihr Kind erreichen, wie die Entscheidung des VG Hannover beweist. Sie müssen den Bescheiden der Ämter nicht hilflos gegenüberstehen. Oft hilft es schon, die eigenen Rechte genau zu kennen, um im Gespräch mit Behörden die Zügel fest in der Hand zu behalten.
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