Die Mutter sitzt mir gegenüber, vor sich einen dicken Stapel Kopien. Es ist die Verwaltungsakte, die sie nach Monaten des Wartens endlich einsehen konnte. Sie hat eine Stelle mit gelbem Textmarker angestrichen und schiebt mir das Blatt über den Tisch.
„Lesen Sie den letzten Satz.“
Dort steht, in sauberem Behördendeutsch: Die Familie beabsichtigt, den Schulbesuch privat zu finanzieren, da sie aktuell keine Perspektive im öffentlichen Schulsystem sieht.
„Das habe ich so nie gesagt“, sagt sie leise. „Ich habe gesagt: Wir zahlen bis zu den Herbstferien. Damit Lina nicht noch ein halbes Jahr zu Hause sitzt.“
Zwischen diesen beiden Sätzen liegt ein großer Unterschied. Rechtlich kann er darüber entscheiden, ob eine Familie tausende Euro selbst trägt oder ob das Jugendamt zahlen muss.
Inhaltsverzeichnis
ToggleEin Kind, das funktioniert, bis es nicht mehr geht
Lina ist dreizehn, klug und ehrgeizig. Sie möchte lernen. Ihre Autismus-Diagnose kam spät, denn Lina maskiert. Nach außen wirkt sie angepasst und freundlich, erfüllt Erwartungen und liefert gute Noten. Wie viel Kraft das kostet, sieht man erst zu Hause.
Ihre Mutter erzählte mir, dass für Lina nicht der Unterricht das Schwierigste war, sondern die Pause. Zwanzig Minuten ohne Regeln, in denen alle wissen, wo sie hingehören, nur sie nicht.
Nach Ausgrenzung an der ersten Schule, einem Schulwechsel und schließlich einem Aufenthalt in einer Tagesklinik ging nichts mehr. Die behandelnde Kinder- und Jugendpsychiaterin und die Therapeutin empfahlen eine kleine Privatschule mit Lerngruppen von acht Kindern und reizarmer Umgebung. Die Eltern kannten diese Schule vorher nicht. Sie folgten der fachlichen Empfehlung.
Sie stellten einen Antrag auf Kostenübernahme. Dann warteten sie, Monat um Monat, ohne Bescheid. Irgendwann wollten sie ihre Tochter nicht länger ohne Schule lassen und sagten: Wir überbrücken das.
Viele Familien erkennen sich in diesem Moment wieder. Die meisten wissen nicht, welche Wirkung er in einer Akte entfalten kann.
Muss das Jugendamt eine Privatschule bezahlen?
Die ehrliche Antwort lautet grundsätzlich nicht, unter bestimmten Voraussetzungen aber doch.
Für die Schulbildung ist zunächst das öffentliche Schulsystem zuständig. Dieser Vorrang ist in § 10 Abs. 1 SGB VIII angelegt: Die Pflichten der Schulen bleiben von der Jugendhilfe unberührt. Die Gerichte formulieren es so, dass für einen Anspruch auf Übernahme von Privatschulkosten gegen das Jugendamt grundsätzlich kein Raum ist, weil die Schulgeldfreiheit in Verbindung mit der Schulpflicht eine Leistung der staatlichen Daseinsvorsorge darstellt und landesrechtlich geregelt ist.
Das ist jedoch nur der Grundsatz. Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung oder einer drohenden seelischen Behinderung, wozu häufig auch Autismus zählt, haben nach § 35a SGB VIII Anspruch auf Eingliederungshilfe. Diese umfasst auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung (§ 35a Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 112 SGB IX).
Die Jugendhilfe übernimmt hier eine Art Ausfallbürgschaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie etwa der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zusammenfasst, kommen Privatschulkosten insbesondere dann in Betracht, wenn eine bedarfsdeckende Hilfe im öffentlichen Schulwesen nach den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht rechtzeitig realisierbar ist.
Vereinfacht gesagt muss das Jugendamt Privatschulkosten tragen, wenn
- das öffentliche Schulsystem den behinderungsbedingten Bedarf Ihres Kindes auch mit unterstützenden Maßnahmen (zum Beispiel Schulbegleitung) nicht decken kann,
- der Besuch einer öffentlichen Schule Ihrem Kind nicht zumutbar ist oder
- eine geeignete Hilfe im öffentlichen System zwar denkbar wäre, aber nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.
Hinzu kommen die allgemeinen Voraussetzungen der Eingliederungshilfe:
- eine fachärztliche Stellungnahme zur seelischen Gesundheit und
- die Feststellung, dass die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung droht.
„Es sind noch nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft“: Was dieses Argument rechtlich bedeutet
In fast jedem dieser Verfahren fällt irgendwann dieser Satz. Bei Linas Familie folgte eine Liste möglicher Alternativen:
- begleitete Lernzeiten am Nachmittag,
- Nachhilfe durch ältere Schülerinnen und Schüler,
- eine Lernbegleitung für die schrittweise Rückkehr in die Schule,
- Gespräche mit der Schulsozialarbeit,
- ein Wechsel an eine andere Schulform,
- gegebenenfalls eine Förderschule.
Auf dem Papier klingt das vernünftig. Für die rechtliche Bewertung reicht es aber nicht, dass Alternativen existieren. Entscheidend ist, ob sie für dieses konkrete Kind geeignet, zumutbar und jetzt umsetzbar sind.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das in einem Eilverfahren zu einer Fernschule deutlich gemacht. Selbst wenn die vom Jugendamt vorgeschlagenen Maßnahmen grundsätzlich geeignet und ausreichend wären, den Hilfebedarf zu decken, kommt es darauf an, ob sie derzeit tatsächlich umgesetzt werden können (VGH München, Beschluss vom 19.11.2024 – 12 CE 24.1695). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Sie zeigt aber, worauf Gerichte schauen.
Für Ihre Praxis heißt das
Eine allgemeine Liste von Alternativen lässt sich nicht mit einem allgemeinen „passt nicht“ entkräften. Hilfreich ist eine fachärztliche oder therapeutische Stellungnahme, die jede einzelne vorgeschlagene Maßnahme aufgreift und begründet, warum sie für Ihr Kind nicht trägt.
Bei Lina lag das Problem nicht im Lernstoff, sondern in der sozialen Situation, der Reizüberflutung und der Anspannung, die schon morgens vor der Schule begann. Nachmittags mehr Lernzeit löst dieses Problem nicht. Ein Schulwechsel in eine andere große Klasse ebenfalls nicht. Genau das muss in der Stellungnahme stehen, konkret und auf Ihr Kind bezogen.
| Was das Amt oft sagt | Worauf es rechtlich ankommt |
|---|---|
| „Es gibt Alternativen im öffentlichen System.“ | Sind sie für dieses Kind geeignet und zumutbar? |
| „Die Förderschule wäre eine Option.“ | Entspricht sie dem Bedarf und den Fähigkeiten des Kindes, oder unterfordert sie es? |
| „Das muss erst ausprobiert werden.“ | Ist ein weiterer Versuch zumutbar, oder gefährdet er die Gesundheit? |
| „Die Eltern wollten diese Schule.“ | Beruht die Wahl auf einer fachlichen Empfehlung? |
Wer hat die Schule ausgesucht? Warum das juristisch zählt
In Linas Akte zog sich ein Eindruck durch mehrere Vermerke: Die Eltern hätten sich auf diese eine Schule festgelegt und keine andere gelten lassen. Das klingt nach Elternwunsch, nicht nach Bedarf.
Diese Unterscheidung ist kein Detail. Eltern haben zwar ein Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII). Die Jugendhilfe zahlt aber nicht für Wünsche, sondern für den notwendigen und geeigneten Bedarf. Welche Hilfe geeignet ist, wird im Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII unter Beteiligung von Fachkräften geklärt. Dabei hat das Jugendamt einen fachlichen Einschätzungsspielraum.
Für Sie ist deshalb wichtig, dass es dokumentiert ist, wenn die Empfehlung für eine bestimmte Schule von der behandelnden Ärztin oder Therapeutin kam, am besten schriftlich und mit Begründung. Dann ist die Schulwahl kein Elternwunsch, sondern eine fachlich begründete Hilfe.
Selbst zahlen, um Zeit zu gewinnen: die unterschätzte Falle
Damit sind wir wieder bei dem gelben Textmarker.
Viele Eltern tun aus Liebe und Verantwortung genau das, was Linas Eltern getan haben. Sie warten nicht länger, sondern zahlen vorübergehend selbst, damit ihr Kind wieder einen Ort hat.
Dafür gibt es eine gesetzliche Regelung: die Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII. Unter bestimmten Voraussetzungen muss das Jugendamt Kosten auch dann erstatten, wenn die Eltern die Hilfe zunächst selbst organisiert und bezahlt haben. Dafür müssen insbesondere
- die Eltern das Jugendamt vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf informiert haben (in der Regel durch einen Antrag),
- die Voraussetzungen für die Hilfe vorgelegen haben und
- die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet haben, etwa weil das Jugendamt nicht rechtzeitig entschieden hat.
Gerichte haben auf dieser Grundlage Privatschulkosten zugesprochen. Das Verwaltungsgericht München etwa verurteilte einen Jugendhilfeträger, die Kosten für den Besuch einer Privatschule für ein Schuljahr in Höhe von 7.880 Euro zu erstatten, bei einem Kind, bei dem frühkindlicher Autismus diagnostiziert worden war (VG München, Urteil vom 20.03.2024 – M 18 K 20.3029).
Ebenso klar ist die Kehrseite. Dasselbe Gericht hat Klagen abgewiesen, in denen es unter anderem um die rechtzeitige Inkenntnissetzung, die Mitwirkungspflicht und eine selbstverschuldete Eilbedürftigkeit ging (VG München, Urteil vom 04.09.2024 – M 18 K 19.5886). Wer erst die Schule anmeldet und dann den Antrag stellt, hat es deutlich schwerer.
Ein Gedanke aus der Rechtsprechung entlastet viele Eltern. Der Anspruch auf Eingliederungshilfe ist ein Anspruch Ihres Kindes. Ob Sie als Eltern die Kosten tragen könnten, spielt dafür grundsätzlich keine Rolle. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich betont, dass es für die Eilbedürftigkeit nicht darauf ankommt, ob die Eltern in der Lage wären, die Kosten zu übernehmen, weil es um den Anspruch des Kindes auf Eingliederungshilfe geht und nicht um einen Anspruch der Eltern. gesetze-bayern
Die eigentliche Gefahr liegt deshalb nicht im Gesetz, sondern in der Akte. Eine vorübergehende Überbrückung kann im Lauf eines Verfahrens als freiwillige, endgültige Entscheidung für eine Privatschule gelesen werden. Aus „wir überbrücken“ wird „die Familie finanziert privat“. Und eine Familie, die privat finanziert, scheint keine Hilfe mehr zu brauchen.
So schützen Sie sich, wenn Sie vorübergehend selbst zahlen:
- Stellen Sie den Antrag beim Jugendamt bevor Ihr Kind die Privatschule besucht.
- Erklären Sie die Selbstzahlung schriftlich, ausdrücklich als vorläufig und unter dem Vorbehalt der Kostenerstattung.
- Schreiben Sie dazu, dass Sie die Kosten dauerhaft nicht tragen können und warum Sie nicht länger warten konnten.
- Bitten Sie nach jedem Gespräch um ein Protokoll oder fassen Sie das Gespräch selbst per E-Mail zusammen („Wie heute besprochen …“).
Ein mündlicher Satz im Kennenlerngespräch reicht nicht. Was nicht schriftlich festgehalten ist, kann später anders in der Akte stehen.
Akteneinsicht: Was in Ihrer Akte steht, ist die Wirklichkeit des Verfahrens
Jeder Telefonvermerk, jede weitergeleitete E-Mail, jeder Satz aus einem Gespräch kann später die Grundlage einer Entscheidung sein. Bei Linas Familie fanden sich bei der Durchsicht gleich mehrere Unstimmigkeiten:
- eine Seite des Antrags, die offenbar nie eingescannt wurde,
- ein ärztlicher Bericht, der zwar eingereicht, in den Vermerken aber nirgends erwähnt wurde,
- eine E-Mail, die die Einschätzung der Ärztin so wiedergab, als sei es die persönliche Meinung der Mutter,
- und der Satz mit der privaten Finanzierung.
Sie haben im Verwaltungsverfahren ein Recht auf Akteneinsicht (§ 25 SGB X). Nutzen Sie es, gerade wenn ein Verfahren lange dauert oder sich die Argumentation des Amtes plötzlich verändert.
Wenn Sie Fehler oder verkürzte Darstellungen finden, warten Sie nicht auf den Bescheid. Reichen Sie eine schriftliche Richtigstellung ein und bitten Sie darum, dass diese zur Akte genommen wird. Für unrichtige Sozialdaten besteht zudem ein Anspruch auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO in Verbindung mit § 84 SGB X).
Monatelang kein Bescheid: Was Sie tun können
Linas Familie wartete fast ein Jahr, ohne dass ein Bescheid kam. Es gab Hinweise und Andeutungen in E-Mails, aber keine Entscheidung, gegen die man sich hätte wehren können.
Das müssen Sie nicht hinnehmen:
- Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO): Entscheidet das Jugendamt ohne zureichenden Grund nicht über Ihren Antrag, können Sie in der Regel nach drei Monaten Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Verfahren in der Kinder- und Jugendhilfe sind gerichtskostenfrei (§ 188 VwGO).
- Eilverfahren (§ 123 VwGO): Wenn Ihr Kind ohne Hilfe erhebliche Nachteile erleidet, etwa weil es keine Schule mehr besuchen kann, kommt ein Antrag auf einstweilige Anordnung in Betracht.
- Schulamt und Jugendamt nicht verwechseln: Für die Eingliederungshilfe ist das Jugendamt zuständig. Ein Schreiben an die Schulbehörde ersetzt in aller Regel keinen Antrag beim Jugendamt.
Ob und welcher Weg sinnvoll ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Die Gerichte entscheiden in diesen Fragen sehr unterschiedlich und sehr genau.
Checkliste: So bereiten Sie Ihren Antrag vor
- Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII schriftlich beim Jugendamt stellen, bevor die Privatschule beginnt
- Fachärztliche Stellungnahme zur seelischen Gesundheit beifügen
- Empfehlung der Schule durch Ärztin oder Therapeutin schriftlich dokumentieren
- Darlegen, was im öffentlichen Schulsystem bereits versucht wurde und warum es gescheitert ist
- Vorgeschlagene Alternativen einzeln fachlich bewerten lassen
- Selbstzahlung nur schriftlich, vorläufig und unter Vorbehalt erklären
- Nach Gesprächen Protokolle anfordern oder selbst schriftlich zusammenfassen
- Akte einsehen und Fehler schriftlich richtigstellen
- Bei Untätigkeit Fristen im Blick behalten
Häufige Fragen
Zahlt das Jugendamt eine Privatschule bei Autismus?
Grundsätzlich ist das öffentliche Schulsystem vorrangig. Das Jugendamt muss Privatschulkosten im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII aber übernehmen, wenn das öffentliche System den Bedarf Ihres Kindes auch mit Unterstützung nicht decken kann, der Besuch nicht zumutbar ist oder eine geeignete Hilfe nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.
Muss mein Kind erst eine Förderschule ausprobieren?
Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die Förderschule für Ihr Kind geeignet ist. Ein leistungsstarkes Kind, dessen Schwierigkeiten im sozialen und emotionalen Bereich liegen, wird dort nicht unbedingt bedarfsgerecht beschult. Das sollte fachlich begründet werden.
Verliere ich den Anspruch, wenn ich die Privatschule vorübergehend selbst bezahle?
Nicht zwingend. Unter den Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 SGB VIII können selbst getragene Kosten erstattet werden. Wichtig sind ein vorheriger Antrag und eine klare schriftliche Erklärung, dass die Zahlung nur vorläufig und unter Vorbehalt erfolgt.
Was kann ich tun, wenn das Jugendamt nicht über meinen Antrag entscheidet?
Nach drei Monaten ohne zureichenden Grund für die Verzögerung kommt in der Regel eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht in Betracht. In dringenden Fällen ist auch ein Eilantrag möglich.
Wie geht es weiter, wenn Ihr Kind gar nicht mehr in die Schule gehen kann?
Bei Lina kam irgendwann die nächste Frage: Was passiert, wenn auch die neue Schule nicht mehr möglich ist? Wenn Ärztinnen über eine längere Krankschreibung sprechen und Online-Unterricht im Raum steht?
Darum geht es im nächsten Beitrag: Hausunterricht und Online-Beschulung bei längerer Erkrankung. Wer zuständig ist, was Sie beantragen können und wo Familien häufig wertvolle Zeit verlieren.
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Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die genannten Entscheidungen sind Einzelfallentscheidungen und lassen sich nicht ohne Weiteres auf andere Fälle übertragen.



