Die Eingliederungshilfe ist für viele Menschen mit Behinderungen eine zentrale Unterstützung, um den Alltag selbstbestimmt gestalten zu können. Ob Schulbegleitung,
Assistenz beim Wohnen oder Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben – die Leistungen sind
gesetzlich verankert und einklagbar. Dennoch werden Anträge häufig ganz oder teilweise
abgelehnt.
In meiner Kanzlei begleite ich regelmäßig Familien, Eltern und Betroffene, die für ihr Kind oder sich selbst um Eingliederungshilfe kämpfen müssen – und oft erst mit rechtlicher Unterstützung zu ihrem Recht kommen.
Was ist Eingliederungshilfe?
Die Eingliederungshilfe soll Menschen mit körperlicher, geistiger oder seelischer
Behinderung die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. Sie
ist kein freiwilliges Hilfsangebot, sondern eine gesetzlich verankerte Sozialleistung – bei Kindern mit seelischer Behinderung geregelt in § 35a SGB VIII, für Erwachsene in den §§ 90 ff. SGB IX. Die Leistungen können je nach Bedarf ganz unterschiedlich ausfallen:
- Schulbegleitung,
- heilpädagogische Frühförderung,
- Assistenz im Alltag,
- Unterstützung im
Berufsleben oder bei der Freizeitgestaltung.
Wer hat Anspruch auf Eingliederungshilfe?
Ein Anspruch besteht, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
Es muss eine
- Behinderung oder eine drohende Behinderung vorliegen,
- die Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft muss beeinträchtigt sein, - und die beantragte Hilfe muss geeignet und
erforderlich sein, um diese Teilhabe zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Viele Betroffene wissen nicht, dass es sich bei der Eingliederungshilfe um einen individuell einklagbaren Anspruch handelt – und lassen sich von Ablehnungen verunsichern. Dabei lohnt es sich fast immer, genau hinzuschauen.
Wer ist zuständig?
Die Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe hängt vom Alter der betroffenen Person, der
Art der Behinderung und dem jeweiligen Lebensbereich ab. Bei seelischer Behinderung von Kindern ist das Jugendamt nach § 35a SGB VIII zuständig.
Für Leistungen bei körperlicher
oder geistiger Behinderung ist in der Regel der überörtliche Sozialhilfeträger zuständig.
Medizinische Leistungen übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die Krankenkasse,
pflegerische Leistungen die Pflegekasse.
Gerade an der Schnittstelle dieser Zuständigkeiten
entstehen oft Konflikte, die eine rechtliche Klärung erfordern.
Was tun bei Ablehnung?
Wird ein Antrag auf Eingliederungshilfe abgelehnt, ist das kein Grund, aufzugeben.
Die
Ablehnung stellt einen Verwaltungsakt dar – gegen diesen kann Widerspruch eingelegt
werden. Die Frist beträgt in der Regel einen Monat ab Bekanntgabe. In vielen Fällen ist es
sinnvoll, frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um die Erfolgsaussichten zu erhöhen und eine fundierte rechtliche Begründung für den
Widerspruch zu erarbeiten. In eiligen Fällen, etwa bei einem kurzfristig bevorstehenden
Schulstart, kommt auch ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem
Verwaltungsgericht in Betracht.
Warum rechtliche Unterstützung so wichtig ist
Ich erlebe immer wieder, wie schnell Eingliederungshilfe-leistungen mit pauschalen
Begründungen abgelehnt werden – etwa mit dem Hinweis, die Maßnahme sei nicht erforderlich, die Schule müsse es leisten oder ein anderer Träger sei zuständig. Häufig fehlt eine nachvollziehbare Einzelfallprüfung. In solchen Fällen ist eine juristische Begleitung
besonders wichtig. Ich prüfe für meine Mandantinnen und Mandanten, ob die Ablehnung
rechtmäßig ist, begleite das Widerspruchsverfahren und vertrete sie notfalls auch im
Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht. Dabei geht es nicht nur um Paragrafen,
sondern um konkrete Lebensrealitäten: ein Kind, das ohne Schulbegleitung nicht in die Schule gehen kann. Eine Jugendliche, die ihre Ausbildung abbrechen müsste. Eine Mutter, die ohne Unterstützung völlig überlastet ist.
Eingliederungshilfe ist ein Recht – kein Gnadenakt
Die Eingliederungshilfe ist ein Ausdruck unseres Sozialstaates – und ein konkreter Schritt in
Richtung echter Inklusion. Sie steht Menschen mit Behinderung zu, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind. Wer sich nicht mit einer Ablehnung zufriedengibt, sondern
seine Rechte kennt und konsequent wahrnimmt, kann viel erreichen.
Wenn Sie Unterstützung bei der Beantragung oder Durchsetzung von Eingliederungshilfe
benötigen, bin ich gern für Sie da – engagiert, erfahren und mit dem nötigen rechtlichen Durchblick.