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Schulbegleitung und co: Was der neue Gesetzentwurf für Familien wirklich bedeutet

Eine Mutter sitzt bei mir im Büro. Ihr Sohn hat einen festgestellten Unterstützungsbedarf, die Schulbegleitung läuft seit Monaten über einen Einzelantrag, mit Hilfeplangesprächen, Gutachten, Wartezeiten. Sie fragt mich: „Wird das jetzt einfacher oder komplizierter?“

Genau diese Frage stelle ich mir gerade auch – wegen eines neuen Gesetzentwurfs, der einiges in der Kinder- und Jugendhilfe verändern soll. Er heißt sperrig „Erstes Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe“ (1. KJHSRG). Dahinter steckt aber sehr praktisches Recht: Es geht um Schulbegleitung, Kita-Assistenz, Eingliederungshilfe und die Frage, wann eine Familie überhaupt noch einen individuellen Anspruch geltend machen muss – und wann nicht mehr.

Vorab die Einordnung, die wichtig ist.

Es handelt sich um einen Gesetzentwurf der Bundesregierung. Noch kein geltendes Recht. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, Änderungen im Verfahren sind möglich. Ich ordne den Entwurf hier trotzdem schon ein, weil die Richtung erkennbar ist – und weil ich möchte, dass Sie vorbereitet sind, falls es so kommt.

Der wichtigste Punkt: Schulbegleitung wird künftig oft ein Gruppenangebot sein – nicht mehr automatisch Ihr Kind allein

Bisher gilt: Braucht Ihr Kind Anleitung und Begleitung in der Schule oder Kita, wird das im Einzelfall geprüft. Ein individueller Anspruch, ein individuelles Verfahren.

Der Entwurf führt jetzt die sogenannte „infrastrukturelle Bildungsassistenz“ ein (neuer § 80a, § 27 Absatz 6, § 35b SGB VIII-E). Was das heißt:

  • Kommune und Schulbehörde planen gemeinsam ein Gruppenangebot an Schulbegleitung oder Kita-Assistenz – vergleichbar mit dem, was heute schon als „Pooling“ bekannt ist.
  • Gibt es ein solches Angebot vor Ort, das den Bedarf Ihres Kindes abdeckt, gilt der individuelle Rechtsanspruch damit als erfüllt. Ein separates Hilfeplanverfahren findet dann nicht mehr statt.
  • Nur wenn es kein passendes Gruppenangebot gibt, oder das Angebot den Bedarf Ihres Kindes nicht abdeckt, bleibt es beim bisherigen System: individuelle Einzelfallhilfe, mit Bedarfsfeststellung und Hilfeplan.

Was heißt das konkret für Sie als Eltern? Wenn Ihre Kommune ein Pooling-Angebot vorhält, kann es sein, dass Ihr Kind künftig eine Schulbegleitung „aus dem Angebot“ bekommt, statt eine individuell für Ihr Kind zugesprochene Person. Das kann schneller gehen – ohne monatelange Einzelfallprüfung. Es kann aber auch bedeuten: Ihr Kind bekommt nicht „die eine Begleitung nur für sich“, sondern wird Teil einer Gruppenlösung.

Warum erzähle ich Ihnen das so ausführlich? Weil genau hier der Punkt liegt, an dem sich Eltern wehren müssen können, wenn das Gruppenangebot nicht passt. Der Entwurf sagt selbst: Deckt das infrastrukturelle Angebot den individuellen Bedarf nicht vollständig ab, besteht weiterhin ein Anspruch auf Einzelfallhilfe. Das ist die Formulierung, die Sie sich merken sollten – und die im Zweifel Grundlage für einen Widerspruch sein kann.

Vorrang von Regelangeboten vor Hilfe zur Erziehung

Ein zweiter Punkt betrifft Familien, die Hilfe zur Erziehung beantragen (§ 27 SGB VIII-E). Künftig gilt: Infrastrukturelle Angebote und Regelangebote – etwa Erziehungsberatung, Familienförderung nach § 16, Kindertagesbetreuung oder Jugendsozialarbeit – gehen der Hilfe zur Erziehung vor, wenn sie dem Bedarf im Einzelfall gleichermaßen oder besser entsprechen.

Bei Jugendlichen und jungen Volljährigen gilt zusätzlich: Angebote der Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII) sollen Vorrang vor klassischer Hilfe zur Erziehung oder Hilfe für junge Volljährige haben, wenn sie ebenso oder besser geeignet sind.

Zwei Dinge sind mir hier wichtig, damit keine unnötige Sorge entsteht:

Erstens: Diese Prüfung erfolgt nicht allein durch SachbearbeiterInnen am Schreibtisch, sondern im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte, auf Grundlage eines konkreten Eignungsvergleichs. Es reicht also nicht, dass es irgendein Angebot gibt – es muss dem Bedarf tatsächlich gerecht werden.

Zweitens, und das ist der Punkt, den ich Eltern in akuten Situationen immer zuerst sage: Bei Kindeswohlgefährdung ändert sich nichts. Der Vorrang von Regelangeboten hat ausdrücklich keinen Einfluss auf den Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII und die familiengerichtlichen Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB. Wo es um die Sicherheit eines Kindes geht, wird weiterhin die im Einzelfall notwendige Hilfe gewährt – unabhängig von Vorrangregeln.

Eingliederungshilfe: Ja, es wird weiterhin nach Art der Behinderung unterschieden

Das ist die Frage, die mir bereits jetzt häufi gestellt wird: Werden Kinder mit unterschiedlichen Behinderungen jetzt gleichbehandelt?

Die ehrliche Antwort: im Grundsatz nein, noch nicht. Aktuell gilt: Für Kinder mit seelischer Behinderung ist die Jugendhilfe (§ 35a SGB VIII) zuständig. Für Kinder mit körperlicher oder geistiger Behinderung ist grundsätzlich weiterhin die Eingliederungshilfe nach SGB IX zuständig – also ein anderer Träger, ein anderes Verfahren. Diese Trennung bleibt im Kern bestehen, weil die Vorrang-Nachrang-Regelung in § 10 Absatz 4 SGB VIII unverändert fortgilt.

Was sich ändert: Der Behinderungsbegriff in § 35a wird an die UN-Behindertenrechtskonvention angepasst – das betrifft vor allem die Definition, nicht die Zuständigkeit selbst.

Und dann gibt es die Experimentierklausel (neuer § 10c SGB VIII-E, befristet bis 31.12.2032): Kommunen, die sich dafür bewerben und von ihrem Bundesland zugelassen werden, dürfen testweise die Kinder- und Jugendhilfe für alle Behinderungsarten zuständig machen – körperlich, geistig, seelisch, Sinnesbeeinträchtigung. Das ist ein Pilotprojekt, kein flächendeckendes Recht. Die Zulassung ist an Bedingungen geknüpft: geeignete Strukturen, funktionierende Zusammenarbeit mit der Eingliederungshilfe, gesicherte Finanzierung, Datenerhebung für die Auswertung. Das Bundesministerium berichtet bis zum 31. März 2030 über die Ergebnisse.

Für Sie als Eltern heißt das: Ob sich für Ihr Kind konkret etwas ändert, hängt davon ab, ob Ihre Kommune an der Erprobung teilnimmt. Ist das nicht der Fall, bleibt die bisherige Zuständigkeitstrennung vorerst bestehen – mit allen bekannten Abgrenzungsfragen zwischen Jugendhilfe und Eingliederungshilfe.

Weitere Änderungen, die Familien betreffen

  • Pflegekinder-Schutz: Wird ein Kind in einer Pflegefamilie außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs untergebracht, muss das örtliche Jugendamt am Wohnort der Pflegefamilie künftig verbindlich beteiligt werden – vorher, nicht nachträglich. Der Zuständigkeitswechsel ist ausgeschlossen, wenn diese Beteiligung fehlt.
  • Verfahrenslotse wird dauerhaft: Die bisher befristete Regelung zum Verfahrenslotsen, der Familien durch das Antragsdickicht begleitet, gilt künftig unbefristet.
  • Fristen bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern: Die Mitteilungsfrist bei vorläufiger Inobhutnahme wird von sieben Werktagen auf einen Monat verlängert, Altersfeststellungsverfahren werden vereinfacht.
  • Alkohol im Jugendschutz: Die Ausnahme für „begleitetes Trinken“ (14- und 15-Jährige durften bislang in Begleitung eines Elternteils Bier oder Wein konsumieren) wird ersatzlos gestrichen. Künftig gilt: kein Alkohol unter 16 Jahren in der Öffentlichkeit – auch nicht mit Erlaubnis der Eltern.
  • Digitale Zuständigkeitsprüfung: Die örtliche Zuständigkeit des Jugendamts kann künftig automatisiert per digitaler Anwendung bestimmt werden. Für Familien vor allem als potenzielle Beschleunigung relevant, nicht als inhaltliche Änderung.

Was ich Ihnen mitgeben möchte

Der Entwurf verfolgt erkennbar zwei Ziele gleichzeitig: Verwaltung entlasten und Verfahren beschleunigen – und gleichzeitig Familien nicht schutzlos stellen, wenn ein pauschales Angebot nicht passt. Ob das im Alltag gelingt, hängt stark davon ab, wie die Kommunen die neuen Gruppenangebote tatsächlich ausgestalten.

Mein Rat, unabhängig davon, ob und wann der Entwurf Gesetz wird: Lassen Sie sich, wenn ein Gruppenangebot für Ihr Kind vorgeschlagen wird, immer konkret erklären, warum es dem individuellen Bedarf gerecht wird. Diese Begründungspflicht steht schon jetzt im Entwurf – Sie dürfen sie einfordern.

Wenn Sie unsicher sind, ob eine Ablehnung oder ein zugewiesenes Gruppenangebot in Ihrem Fall rechtmäßig ist, schauen wir uns das gemeinsam an. Schreiben Sie mir gerne: info@wiesbaden-soziarecht.de

 

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