Persönliches Budget beantragt, dringend gebraucht – und trotzdem vom Sozialgericht in der Eile abgelehnt? Genau das ist einer jungen Frau aus Schleswig-Holstein passiert. Ihr Fall ging bis vor das Bundesverfassungsgericht. Die Entscheidung (Az. 1 BvR 1302/26 vom 20. Juli 2026) lohnt sich für alle, die gerade selbst auf einen Bescheid oder eine gerichtliche Eilentscheidung zur Eingliederungshilfe warten.
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ToggleDer Fall: Aus der Wohnstätte in die eigene Wohnung
Nennen wir sie, um ihre Anonymität zu wahren, Frau K. Sie ist Jahrgang 1998, vollständig blind. Dazu kommt eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung und eine dissoziative Identitätsstörung.
Was heißt das im Alltag? Nicht „dissoziative Zustände“, sondern: Mehrmals am Tag ist sie plötzlich nicht mehr in der Gegenwart. Sie erlebt Gewalt, die sie als Kind in ihrer Familie erlitten hat, so, als würde sie gerade jetzt passieren. In diesen Momenten braucht sie jemanden an ihrer Seite. Sofort, nicht in einer Stunde.
Seit 2017 lebte Frau K. in einer Wohnstätte. Der Landkreis übernahm dort die Kosten für Assistenzleistungen der Eingliederungshilfe. Im Juni 2025 stellte sie einen Antrag auf ein Persönliches Budget im Arbeitgebermodell – sie wollte ihre Assistenzkräfte selbst einstellen, selbst bestimmen, wie ihre Unterstützung aussieht. Der Landkreis lehnte ab. Kurz darauf teilte ihr die Wohnstätte mit, dass ihr Bedarf dort ohnehin nicht mehr abzubilden sei. Im September 2025 zog sie aus – in eine eigene, angemietete Wohnung.
Ein mutiger Schritt. Und einer, der nur funktioniert, wenn die Assistenz auch tatsächlich finanziert und organisiert ist.
Der Streit ums Geld – und ums Prinzip
Weil der Landkreis nicht ausreichend zahlte, beantragte Frau K. im Oktober 2025 eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht. Das Sozialgericht Schleswig gab ihr im Dezember 2025 teilweise recht: vorläufig 8.305,91 Euro monatlich, befristet bis Ende April 2026.
Frau K. schloss daraufhin Arbeitsverträge mit qualifizierten Assistenzkräften. Der Landkreis ermittelte im April 2026 ihren Bedarf neu und legte eine Zielvereinbarung über 10.367,63 Euro monatlich vor – für 47 Wochenstunden qualifizierte Assistenz plus sieben Stunden kompensatorische Assistenz. Frau K. unterschrieb, aber unter Vorbehalt: Sie hielt den Betrag weiter für zu niedrig.
Ihre Beschwerde gegen die Höhe wies das Landessozialgericht Schleswig-Holstein am 6. Mai 2026 zurück. Die Begründung, verkürzt: Ein höherer Bedarf sei nicht glaubhaft gemacht. Die vorgelegten ärztlichen Atteste zeigten zwar, wie sich Frau K. seit dem Umzug entwickelt habe – aber sie würden keinen „konkret erforderlichen Assistenzumfang“ belegen. Es fehlten „verobjektivierte Anhaltspunkte“, dass das bewilligte Budget nicht reiche.
Eine Woche später bewilligte der Landkreis ihr dann mit einem Teilabhilfebescheid die 10.367,63 Euro monatlich – befristet bis April 2028. Rechnerisch stehen ihr damit täglich rund sechs bis sieben Stunden qualifizierte Assistenz zur Verfügung. Ob das für eine Frau reicht, die mehrmals täglich unvermittelt in dissoziative Zustände fällt, blieb an dieser Stelle offen.
Warum erzähle ich Ihnen das?
Weil dieser Fall exemplarisch für etwas ist, das ich in der Praxis regelmäßig sehe: Behörden und Gerichte verlangen im Eilverfahren einen Nachweis, der im Eilverfahren oft gar nicht vollständig zu erbringen ist. Und wenn er nicht erbracht wird, heißt es: abgelehnt.
Frau K. hat sich damit nicht abgefunden. Sie hat Verfassungsbeschwerde eingelegt – und die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgerichts hat ihr recht gegeben.
Was das Bundesverfassungsgericht dem Landessozialgericht ins Stammbuch schreibt
Die Kammer hebt den Beschluss des Landessozialgerichts vom 6. Mai 2026 auf. Er verletze Frau K. in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz. Die Sache muss neu entschieden werden.
Drei Punkte aus der Begründung sind für jeden wichtig, der selbst einmal in einem Eilverfahren steht:
1. Die Hürden für den Nachweis dürfen nicht überspannt werden. Wer im Eilverfahren einen Anspruch glaubhaft machen muss, braucht keinen vollen Beweis wie im Hauptsacheverfahren. Die Anforderungen müssen sich daran messen, wie schwer die drohende Rechtsverletzung wiegt. Je dringender und je schwerwiegender die Folgen einer Ablehnung sind, desto vorsichtiger müssen Gerichte mit der Ablehnung sein.
2. Auch im Eilverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Das ist der Kernsatz der Entscheidung. Ein Sozialgericht darf sich nicht darauf zurückziehen, die vorgelegten Atteste seien zu ungenau, und dann ablehnen. Es muss – so weit es die Kürze der Zeit zulässt – selbst nachfragen. Zum Beispiel bei den behandelnden Ärztinnen oder bei den Assistenzkräften, die die Betroffene täglich begleiten. Genau das hat das Landessozialgericht hier versäumt.
3. Wenn Aufklärung nicht möglich ist, muss abgewogen werden. Reicht die Zeit für weitere Ermittlungen tatsächlich nicht, darf ein Gericht nicht einfach ablehnen. Es muss dann eine Folgenabwägung vornehmen: Was passiert, wenn jetzt abgelehnt wird und die Betroffene recht hatte? Was passiert, wenn zugesagt wird und sie unrecht hatte? Auch diese Abwägung ist im Fall von Frau K. schlicht unterblieben.
Was das für Sie als Betroffene bedeutet
Vielleicht sitzen Sie gerade selbst vor einem Bescheid, der Ihnen zu wenig Eingliederungshilfe zuspricht. Oder Sie warten auf eine Entscheidung im Eilverfahren und haben Sorge, dass es ähnlich läuft wie bei Frau K. Drei Dinge nehme ich aus dieser Entscheidung für Sie mit:
- Ein „nicht glaubhaft gemacht“ ist kein Endpunkt. Wenn ein Gericht Ihnen vorwirft, Ihr Bedarf sei nicht ausreichend belegt, ohne selbst nachgefragt zu haben, war das möglicherweise nicht rechtmäßig. Das Gericht hätte die Pflicht gehabt, selbst weiter aufzuklären.
- Ärztliche Atteste sollten möglichst konkret werden. Nicht nur die Diagnose zählt, sondern die Beschreibung, was im Alltag konkret passiert, wenn Unterstützung fehlt. „Patientin benötigt durchgehende Begleitung“ trägt weniger als eine Beschreibung, die schildert, welche konkreten Situationen mehrfach täglich auftreten und was in diesen Momenten ohne Assistenz droht.
- Warten Sie nicht zu lange. Je länger ein unzureichender Zustand andauert, desto schwerer wird er im Nachhinein noch vollständig zu korrigieren sein. Wenn Sie merken, dass ein Bescheid oder eine Eilentscheidung Ihren tatsächlichen Bedarf nicht abdeckt, lohnt sich eine frühzeitige rechtliche Einschätzung.
Was jetzt mit dem Fall passiert
Wichtig für die Einordnung: Das Bundesverfassungsgericht hat nicht entschieden, dass Frau K. die von ihr zuletzt geforderten 20.887,93 Euro monatlich zustehen. Es hat auch nicht entschieden, dass die bewilligten 10.367,63 Euro zu wenig sind. Es hat lediglich festgestellt, dass das Landessozialgericht bei seiner Ablehnung die verfassungsrechtlichen Spielregeln nicht eingehalten hat. Die Sache geht zurück – dieses Mal muss ordentlich ermittelt oder ordentlich abgewogen werden.
Das ist typisch für Verfassungsbeschwerden: Sie korrigieren in der Regel nicht das Ergebnis, sondern den Weg dorthin. Für Frau K. bedeutet das eine neue Chance auf eine Entscheidung, die ihren tatsächlichen Bedarf ernst nimmt. Für alle anderen bedeutet es einen Bezugspunkt, auf den man sich berufen kann, wenn ein Sozialgericht im Eilverfahren zu schnell „nicht glaubhaft gemacht“ sagt.
Nebenbei: Das Land Schleswig-Holstein muss Frau K. die notwendigen Kosten des Verfassungsbeschwerdeverfahrens erstatten. Ein guter Grund, sich von der Vorstellung zu lösen, eine Verfassungsbeschwerde sei finanziell nur etwas für Menschen mit dickem Geldbeutel.
Mein Rat, wenn Sie gerade in einer ähnlichen Situation sind
Ich begleite Familien und Einzelpersonen im Sozialrecht – auch dann, wenn es eilig wird und ein Gericht schnell entscheiden muss. Wenn Sie einen Bescheid zur Eingliederungshilfe oder zum Persönlichen Budget vor sich liegen haben, oder eine ablehnende Eilentscheidung, und nicht sicher sind, ob das rechtmäßig zustande gekommen ist: Lassen Sie sich das nicht allein durchlesen. Gerade in Eilverfahren zählt jeder Tag.
In einem Erstberatungsgespräch schaue ich mir Ihre Unterlagen an, ordne ein, was rechtlich möglich ist, und sage Ihnen ehrlich, ob und wie sich ein Widerspruch, eine Beschwerde oder im Zweifel auch eine Verfassungsbeschwerde lohnt.
Quelle: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2026 – 1 BvR 1302/26.



