Der Bescheid lag auf dem Küchentisch, daneben ein Zettel mit drei Telefonnummern. „Ich dachte, jetzt ist es geschafft“, sagte mir die Mutter am Telefon. Monatelang hatte sie Berichte gesammelt, Gespräche geführt und Formulare ausgefüllt. Dann kam die Bewilligung: Teilhabeassistenz für ihren Sohn in der Kita.
Drei Träger standen im Bescheid. Sie rief alle drei an. Dreimal hörte sie denselben Satz: „Kita machen wir nicht, nur Schule.“
Der Kita-Start war in fünf Wochen. Und die Mutter fragte mich etwas, das ich so oder ähnlich oft höre: „Habe ich etwas falsch gemacht? Muss ich jetzt selbst jemanden finden?“
Nein. Sie haben nichts falsch gemacht. Und die Verantwortung, eine Begleitung zu organisieren, liegt nicht in erster Linie bei Ihnen.
In diesem Artikel erkläre ich Ihnen, warum das so ist, welche Rechte Sie haben und welche Schritte in der Praxis tatsächlich weiterhelfen.
Inhaltsverzeichnis
ToggleWas leistet eine Teilhabeassistenz in der Kita?
Eine Teilhabeassistenz (oft auch Integrationshelferin, Inklusionsbegleitung oder Integrationskraft genannt) begleitet ein Kind mit Behinderung individuell im Kita-Alltag. Sie ist eine zusätzliche Leistung der Eingliederungshilfe. Sie ersetzt nicht die Arbeit der Erzieherinnen, sondern ermöglicht, dass Ihr Kind das Angebot der Kita überhaupt wahrnehmen kann.
Dazu gehören zum Beispiel:
- Unterstützung bei Orientierung, Übergängen und Tagesstruktur
- Begleitung in der Gruppe, beim Spielen und bei Mahlzeiten
- Hilfe im Außengelände
- Begleitung bei Ausflügen und Aktivitäten außerhalb der Einrichtung
Der Maßstab ist dabei einfach: Ihr Kind soll am Kita-Leben so teilhaben können wie andere Kinder auch. Wenn die Gruppe in den Wald geht, gehört Ihr Kind dazu.
Wer ist für die Kita-Assistenz zuständig?
Bevor Sie argumentieren, lohnt ein Blick auf den Absender Ihres Bescheids. Denn je nach Art der Behinderung gelten unterschiedliche Gesetze:
| Art der Behinderung | Zuständig | Rechtsgrundlage | Gericht im Streitfall |
|---|---|---|---|
| körperlich oder geistig | Träger der Eingliederungshilfe (meist Kreis oder kreisfreie Stadt) | SGB IX, Teil 2 | Sozialgericht |
| seelisch (z. B. bei bestimmten Formen von Autismus oder ADHS) | Jugendamt | § 35a SGB VIII | Verwaltungsgericht |
Das klingt technisch, ist aber für Sie wichtig. Die Argumente, Fristen und Wege zum Gericht unterscheiden sich. Im Folgenden konzentriere ich mich auf die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX. Wo das Jugendamt zuständig ist, weise ich auf die Unterschiede hin.
Bewilligt heißt noch nicht organisiert: der Sicherstellungsauftrag
Viele Eltern gehen davon aus, dass mit dem Bescheid die Arbeit des Amtes erledigt ist. Ab jetzt, so der Eindruck, müssten sie selbst sehen, wie sie jemanden finden.
Das Gesetz sieht das anders. Nach § 95 SGB IX haben die Träger der Eingliederungshilfe einen sogenannten Sicherstellungsauftrag. Sie müssen im Rahmen ihrer Leistungspflicht eine personenzentrierte Leistung sicherstellen. Ergänzend verpflichtet § 17 SGB I alle Sozialleistungsträger, darauf hinzuwirken, dass die erforderlichen Dienste rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.
Für Ihre Situation bedeutet das:
- Der Bescheid ist ein Versprechen. Das Amt muss dafür sorgen, dass es eingelöst werden kann.
- Eine Liste von Trägern, die die Leistung gar nicht anbieten, deckt den bewilligten Bedarf nicht.
- Sie dürfen aktiv mitsuchen, und das ist oft klug. Aber Sie sind nicht verpflichtet, das Problem allein zu lösen.
Aus meiner Erfahrung ist genau das der wichtigste Perspektivwechsel. Solange Eltern glauben, sie seien in der Bringschuld, telefonieren sie verzweifelt Listen ab. Sobald sie wissen, dass das Amt in der Pflicht ist, schreiben sie anders und werden anders gehört.
Ihr Wunsch- und Wahlrecht: Was es bedeutet und wo es endet
Was das Gesetz Ihnen zusichert
Nach § 8 SGB IX und speziell für die Eingliederungshilfe nach § 104 Abs. 2 SGB IX ist Ihren Wünschen zur Gestaltung der Leistung zu entsprechen, soweit sie angemessen sind. Das umfasst grundsätzlich auch die Wahl des Leistungserbringers, also des Trägers, der die Assistenz stellt.
Unangemessen ist ein Wunsch vor allem dann, wenn er unverhältnismäßig höhere Kosten verursacht als eine vergleichbare Leistung, die den Bedarf ebenfalls deckt. Das Wort „ebenfalls“ ist entscheidend. Verglichen werden darf nur mit einer Alternative, die tatsächlich funktioniert.
Ein Träger, der keine Kita-Begleitung anbietet, ist keine solche Alternative.
Die ehrliche Grenze
Hier möchte ich Ihnen nichts versprechen, was das Recht nicht hergibt. Das Wunsch- und Wahlrecht bedeutet nicht, dass das Amt einen freien Träger zwingen kann, Ihr Kind zu übernehmen. Wenn ein Anbieter keine Kapazitäten hat oder keine Kita-Begleitung anbietet, kann niemand ihn dazu verpflichten.
Ihr Recht richtet sich deshalb nicht gegen die Träger, sondern gegen das Amt: Es muss eine Lösung finden, die den Bedarf deckt. Und es darf einen von Ihnen gefundenen, geeigneten Träger nicht ohne tragfähigen Grund ablehnen.
Ein Detail, das selten erwähnt wird
Grundsätzlich arbeiten die Ämter mit Trägern zusammen, mit denen sie eine schriftliche Vereinbarung geschlossen haben (§ 123 SGB IX). Viele Eltern hören deshalb: „Mit diesem Anbieter haben wir keinen Vertrag.“
Das ist aber nicht das letzte Wort. Das Gesetz lässt die Leistung durch einen Anbieter ohne Vereinbarung zu, wenn dies nach den Besonderheiten des Einzelfalls geboten ist (§ 123 Abs. 5 SGB IX). Wenn kein vertraglich gebundener Träger die Kita-Begleitung leisten kann, ist genau das eine solche Besonderheit. Es lohnt sich, das Amt darauf hinzuweisen.
Widerspruch oder Schreiben? Ein genauer Blick auf den Bescheid
In meiner Praxis sehe ich Bescheide, die sehr unterschiedlich formuliert sind. Lesen Sie daher genau, was dort steht:
- „Die Leistung wird durch Träger X erbracht.“ Dann ist die Trägerwahl Teil der Entscheidung. Sie können sie mit einem Widerspruch angreifen.
- „Folgende Träger kommen in Betracht“ oder „Wir empfehlen Ihnen …“. Dann handelt es sich oft nur um einen Hinweis. Die Bewilligung selbst ist in Ordnung, es fehlt nur die Umsetzung. Hier ist ein klares Schreiben mit der Aufforderung zur Sicherstellung meist der direktere Weg.
Ein Hinweis aus der Praxis: Wenn Sie unsicher sind, legen Sie vorsorglich fristgerecht Widerspruch ein, soweit es um die Trägerauswahl geht. Die Frist beträgt in der Regel einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Ein Widerspruch schadet der Bewilligung nicht, wenn Sie ihn ausdrücklich auf die Trägerfrage beschränken.
Schritt für Schritt: So gehen Sie vor
1. Absagen dokumentieren
Bitten Sie jeden genannten Träger, die Absage kurz per E-Mail zu bestätigen. Ein Satz genügt: „Wir bieten keine Begleitung in Kindertageseinrichtungen an.“ Wenn das nicht klappt, notieren Sie Datum, Uhrzeit, Gesprächspartnerin und Inhalt jedes Telefonats.
Diese Dokumentation ist später Gold wert. Sie belegt, dass nicht Sie untätig waren, sondern dass das Angebot schlicht nicht passt.
2. Selbst nach geeigneten Anbietern fragen
Fragen Sie die Kita, andere Eltern, Frühförderstellen oder Elternverbände, welche Anbieter in Ihrer Region Kita-Begleitungen machen. Wenn Sie einen bereitwilligen Träger finden, benennen Sie ihn dem Amt ausdrücklich als Ihren Wunsch.
3. Das Amt schriftlich in die Pflicht nehmen
Schreiben Sie an Ihre Sachbearbeitung. Teilen Sie mit, dass die genannten Träger die Leistung nicht erbringen, fügen Sie Ihre Dokumentation bei und fordern Sie die Sicherstellung der Leistung mit einer konkreten Frist, zum Beispiel zwei Wochen.
4. Ein Gespräch einfordern
Bitten Sie um eine Gesamtplankonferenz (§ 119 SGB IX) oder, beim Jugendamt, um ein Hilfeplangespräch. Dort können Kita, Amt und gegebenenfalls Ihr Wunschträger gemeinsam eine Lösung suchen. Am Tisch lösen sich solche Fragen oft schneller als im Schriftverkehr.
5. Wenn die Zeit drängt: Eilrechtsschutz
Steht der Kita-Start unmittelbar bevor und bewegt sich nichts, kommt ein Eilantrag in Betracht. In der Eingliederungshilfe ist dafür das Sozialgericht zuständig, bei Leistungen nach § 35a SGB VIII das Verwaltungsgericht. Gerade hier lohnt sich fachliche Unterstützung, weil Sie die Eilbedürftigkeit gut begründen müssen.
Ein Wort zur Selbstbeschaffung
Manche Eltern überlegen, einfach selbst eine Begleitung zu beauftragen und die Rechnung beim Amt einzureichen. Davon rate ich ohne vorherige Beratung ab.
Die Regel aus § 18 SGB IX, nach der ein Antrag unter bestimmten Umständen als genehmigt gilt und Sie sich die Leistung selbst beschaffen dürfen, gilt ausdrücklich nicht für die Träger der Eingliederungshilfe und der Jugendhilfe. Für das Jugendamt gibt es mit § 36a Abs. 3 SGB VIII eine eigene Regel mit strengen Voraussetzungen: Unter anderem muss das Amt vorher informiert worden sein, und die Hilfe darf keinen Aufschub geduldet haben.
Kurz gesagt: Eine Selbstbeschaffung kann im Einzelfall erstattungsfähig sein. Das Kostenrisiko tragen aber zunächst Sie.
Plan B: das Persönliche Budget
Wenn sich trotz aller Bemühungen kein Träger findet, gibt es eine Möglichkeit, die viele Familien nicht kennen: das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX.
Statt einer Sachleistung über einen Träger erhalten Sie einen Geldbetrag und organisieren die Assistenz selbst. Zum Beispiel stellen Sie eine geeignete Person ein oder beauftragen einen Anbieter, der keine Vereinbarung mit dem Amt hat.
Ich sage dazu ganz offen: Das Persönliche Budget ist nicht für jede Familie die richtige Lösung. Es bringt Freiheit, aber auch Verantwortung, etwa als Arbeitgeberin, bei Vertretungen im Krankheitsfall und bei der Nachweisführung. Für Familien, die gern selbst gestalten und eine passende Person an der Hand haben, kann es aber genau der Weg sein, auf dem die Begleitung endlich zustande kommt.
Formulierungsbaustein für Ihr Schreiben an das Amt
Sie können diesen Text an Ihre Situation anpassen:
„Mit Bescheid vom [Datum] wurde meinem Sohn/meiner Tochter [Name] eine Teilhabeassistenz für den Besuch der Kindertageseinrichtung [Name] bewilligt. Die im Bescheid genannten Träger [Namen] haben mir mitgeteilt, dass sie keine Begleitung in Kindertageseinrichtungen anbieten. Die Bestätigungen füge ich bei. Damit ist der bewilligte Bedarf derzeit nicht gedeckt. Ich bitte Sie im Rahmen Ihres Sicherstellungsauftrags nach § 95 SGB IX, bis zum [Datum] einen geeigneten Leistungserbringer zu benennen, der die Assistenz einschließlich der Begleitung bei Ausflügen tatsächlich erbringt. Als geeigneten Anbieter schlage ich [Name des Wunschträgers] vor. Sollte mit diesem keine Vereinbarung bestehen, bitte ich um Prüfung einer Einzelfalllösung nach § 123 Abs. 5 SGB IX.“
Häufige Fragen
Muss ich selbst einen Träger für die Kita-Assistenz suchen?
Nein. Die Pflicht, die bewilligte Leistung sicherzustellen, liegt beim Leistungsträger. Es ist aber oft hilfreich, wenn Sie aktiv mitsuchen und einen geeigneten Wunschträger benennen.
Darf das Amt meinen Wunschträger ablehnen?
Nur mit einem tragfähigen Grund, etwa wenn der Träger ungeeignet ist oder unverhältnismäßig höhere Kosten verursacht als eine andere Lösung, die den Bedarf ebenfalls deckt. Eine bloße Liste unpassender Anbieter reicht dafür nicht.
Gehören Ausflüge zur Teilhabeassistenz?
In aller Regel ja. Die Assistenz soll ermöglichen, dass Ihr Kind am gesamten Kita-Alltag teilnimmt. Dazu gehören auch Ausflüge und Aktivitäten außerhalb der Einrichtung.
Was kann ich tun, wenn der Kita-Start kurz bevorsteht?
Fordern Sie das Amt schriftlich mit kurzer Frist zur Sicherstellung auf. Bewegt sich nichts, kommt ein Eilantrag beim Sozialgericht beziehungsweise, bei § 35a SGB VIII, beim Verwaltungsgericht in Betracht.
Ihr nächster Schritt
Die Situation der Mutter vom Anfang hat sich übrigens gelöst. Nicht durch weitere Telefonate, sondern durch ein einziges klares Schreiben, das die Verantwortung dorthin zurückgegeben hat, wo sie hingehört.
Jede Familie ist anders, und jeder Bescheid auch. Bitte verstehen Sie diesen Artikel als Orientierung, nicht als Einzelfallberatung.
Wenn Sie solche Hinweise regelmäßig erhalten möchten, verständlich und aus der Praxis, dann melden Sie sich gern für meinen Newsletter an.
Und wenn Sie überlegen, ob das Persönliche Budget für Ihre Familie ein Weg sein könnte, finden Sie in meinem Minikurs zum Persönlichen Budget eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, mit der Sie Ihren Antrag selbstständig und gut vorbereitet stellen können.



