Privatschule selbst bezahlt – und trotzdem kein Geld zurück?
Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zeigt, wie streng die Maßstäbe bei der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII sind. Eltern sollten genau wissen, wann eine Maßnahme als geeignet und erforderlich gilt – und wann nicht.
Warum Eltern sich für eine Privatschule entscheiden
Viele Eltern erleben, dass ihr Kind im öffentlichen Schulsystem untergeht.
Diagnosen wie ADHS, Autismus oder emotionale Entwicklungsstörungen machen den Schulalltag zur Dauerbelastung. Der Wechsel auf eine Privatschule scheint oft der letzte Ausweg – mit kleinen Klassen, Rückzugsräumen und individuellen Lernsettings.
Urteil des VG Düsseldorf: Keine Kostenübernahme trotz Bedarf
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden:
Keine Kostenübernahme für die Privatschule, obwohl der Förderbedarf des Kindes unstreitig war. Der Grund: Die gewählte Schule war aus Sicht des Gerichts nicht geeignet im Sinne des SGB VIII.
Was bedeutet „geeignet“ im rechtlichen Sinne?
Geeignet heißt nicht nur „hilfreich“.
Geeignet bedeutet: Die Maßnahme muss fachlich dem Bedarf entsprechen, strukturell in das System passen und im Vorfeld durch das Jugendamt geprüft und genehmigt werden.
Wann ist eine Privatschule als Eingliederungshilfe anerkennungsfähig?
Nur wenn nachweislich keine staatliche Schule den Förderbedarf decken kann, kommt eine Finanzierung durch das Jugendamt in Betracht. Dafür muss die Privatschule:
- ein inklusives oder sonderpädagogisches Konzept nachweisen,
- qualifiziertes Personal mit entsprechender Ausbildung vorhalten,
- dokumentiert zur Verbesserung der Teilhabe beitragen.
Im Düsseldorfer Fall war all das nicht gegeben.
Selbstbeschaffung ohne Zustimmung: Risiko für Eltern
Die Eltern hatten den Schulwechsel ohne vorherige Zustimmung des Jugendamts vollzogen. Das Gericht wertete dies als unzulässige Selbstbeschaffung – mit der Folge: kein Anspruch auf Erstattung.
Checkliste: So vermeiden Sie Fehler beim Schulwechsel
- Stellen Sie den Antrag auf Eingliederungshilfe frühzeitig und schriftlich
- Belegen Sie die Erforderlichkeit durch ärztliche und schulische Stellungnahmen
- Warten Sie die Entscheidung des Jugendamts ab
- Nutzen Sie fachkundige Beratung, bevor Sie eine Privatschule wählen
Fazit: Privatschule kann funktionieren – muss aber rechtlich passen
Eingliederungshilfe folgt klaren Regeln.
Auch wenn eine Maßnahme pädagogisch sinnvoll erscheint, muss sie juristisch geeignet und erforderlich sein. Wer das übersieht, bleibt auf den Kosten sitzen.
Sie brauchen Unterstützung?
Ich berate Sie gern, wenn Sie aktuell für die Schulform oder die Eingliederungshilfe Ihres Kindes kämpfen. Gemeinsam prüfen wir, welche Wege offenstehen – und wie Sie rechtssicher vorgehen.
Schreiben Sie mir gerne: info@wiesbaden-sozialrecht.de