Viele Eltern fragen sich, ob sie weiterhin Kindergeld erhalten, wenn ihr volljähriges Kind wegen einer Behinderung nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Dieser Beitrag erklärt aus anwaltlicher Sicht, wann Anspruch auf Kindergeld für volljährige behinderte Kinder besteht – insbesondere beim immer häufiger werdenden Fall des ambulant betreuten Wohnens.
Inhaltsverzeichnis
ToggleKurzüberblick – das Wichtigste auf einen Blick
- Anspruch besteht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG, wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist und das Kind sich wegen der Behinderung nicht selbst unterhalten kann.
- Entscheidend sind drei Punkte: Kausalität, Bedarfsberechnung (Grundfreibetrag + Mehrbedarf) und die richtige Anrechnung von Rente, Wohngeld und Assistenzleistungen.
- Beim ambulant betreuten Wohnen zählt nicht die Wohnform, sondern ob der notwendige Lebensbedarf tatsächlich vollständig gedeckt ist.
Warum Kindergeld für volljährige behinderte Kinder so oft abgelehnt wird
Viele Eltern sind überzeugt:
Wenn mein Kind wegen seiner Behinderung nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, bekomme ich weiter Kindergeld.
Das klingt selbstverständlich. Und doch erleben viele Familien genau das Gegenteil.
Ablehnungsbescheide der Familienkassen entstehen selten, weil kein Anspruch bestünde. Sie entstehen, weil das Kindergeldrecht hier nach einem strengen, zahlengetriebenen Prüfprogramm funktioniert – und dieses Prüfprogramm in der Praxis häufig falsch angewendet wird:
- Der ursächliche Zusammenhang zwischen Behinderung und fehlender Selbstunterhaltsfähigkeit wird übersehen.
- Der behinderungsbedingte Mehrbedarf wird nicht oder nur teilweise berücksichtigt.
- Assistenzleistungen werden wie Einkommen behandelt.
- Die Wohnform ersetzt die eigentliche Berechnung.
Gerade moderne Lebensmodelle – eigene Wohnung mit ambulanter Assistenz, Eingliederungshilfe, Erwerbsminderungsrente, Wohngeld – sprengen die klassischen Verwaltungsschablonen.
Dieser Beitrag zeigt Schritt für Schritt, wann Anspruch auf Kindergeld für volljährige behinderte Kinder besteht, wie die Berechnung korrekt funktioniert – und warum ambulant betreutes Wohnen kein Ausschlusskriterium ist.
Gesetzliche Grundlage: Wann besteht Anspruch auf Kindergeld für volljährige behinderte Kinder?
Die zentrale Norm ist § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Danach wird ein volljähriges Kind berücksichtigt,
„wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten“
und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Daraus folgen drei zwingende Anspruchsvoraussetzungen:
- Eintritt der Behinderung vor dem 25. Lebensjahr
- fehlende Fähigkeit zur Selbstunterhaltsfähigkeit
- ursächlicher Zusammenhang zwischen Behinderung und Unterhaltsunfähigkeit
Gerade der dritte Punkt entscheidet in der Praxis über Bewilligung oder Ablehnung.
Kausalität: Wann ist die Behinderung für den Kindergeldanspruch wesentlich mitursächlich?
Nicht jede Behinderung führt automatisch zum Kindergeldanspruch.
Der Bundesfinanzhof verlangt, dass die fehlende Selbstunterhaltsfähigkeit wegen der Behinderung besteht. Dabei genügt es, wenn die Behinderung hierfür wesentlich mitursächlich ist (BFH u. a. vom 15.10.1999 – VI R 13/99; BFH vom 09.06.2011 – III R 77/09).
Das ist besonders wichtig in Fällen,
- in denen das Kind theoretisch erwerbsfähig wäre, praktisch aber keinen stabilen Arbeitsplatz findet,
- oder in denen Einkommen erzielt wird, das behinderungsbedingt nicht ausreicht.
Nicht entscheidend sind:
- der Grad der Behinderung,
- die Diagnose allein,
- oder eine bestehende Erwerbstätigkeit.
Der Anspruch setzt eine saubere Kausalitätsprüfung im Einzelfall vorau.
Kindergeld‑Berechnung: Bedarf gegen Mittel
Ob ein Anspruch besteht, entscheidet sich fast immer an einer rechnerischen Gegenüberstellung:
- notwendiger Lebensbedarf des Kindes,
- gegen die kindeseigenen Mittel, die tatsächlich zur Verfügung stehen.
Übersteigen die Mittel den Bedarf, entfällt der Anspruch. Liegt eine Unterdeckung vor, gilt das Kind als außerstande, sich selbst zu unterhalten.
Zwei Grundsätze sind zentral:
- Der Bedarf umfasst mehr als nur das Existenzminimum.
- Mittel sind nur das, was wirtschaftlich wirklich zur Verfügung steht.
Der notwendige Lebensbedarf: Grundfreibetrag und behinderungsbedingter Mehrbedarf
Der notwendige Lebensbedarf setzt sich aus zwei Bausteinen zusammen:
- allgemeiner Lebensbedarf (Existenzminimum)
- behinderungsbedingter Mehrbedarf
Allgemeiner Lebensbedarf (Grundfreibetrag)
Als Ausgangspunkt dient das steuerliche Existenzminimum, abgeleitet aus dem Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 EStG (BFH vom 15.10.1999 – VI R 13/99).
In der Praxis wird der Jahresgrundfreibetrag auf einen Monatsbetrag umgerechnet und als allgemeiner Lebensbedarf angesetzt.
Behinderungsbedingter Mehrbedarf
Hinzu kommt der individuelle Mehrbedarf, etwa für:
- nicht vollständig gedeckte Assistenzleistungen,
- behinderungsbedingte Mobilitätskosten,
- besondere Wohn‑ und Betreuungsanforderungen,
- organisatorische Mehraufwendungen.
Der Mehrbedarf wird berücksichtigt
- entweder durch konkreten Nachweis,
- oder mindestens durch den Behinderten‑Pauschbetrag nach § 33b EStG.
Was ein Sozialleistungsträger vollständig übernimmt, darf nicht doppelt angesetzt werden. Leistungen der Eingliederungshilfe decken regelmäßig Teilhabe – nicht den allgemeinen Lebensunterhalt.
Welche Mittel werden beim Kindergeld angerechnet?
Zu den kindeseigenen Mitteln zählen insbesondere:
- Erwerbsminderungsrente (netto),
- sonstige Renten und Einkünfte,
- Wohngeld.
Nicht anzurechnen sind:
- Unterhalt der Eltern,
- weitergeleitetes Kindergeld.
Besonderheit Wohngeld
Wohngeld ist Einkommen, aber zweckgebunden für Wohnkosten. Es ist nur insoweit bedarfsdeckend zu berücksichtigen, wie es tatsächlich den notwendigen Lebensbedarf abdeckt.
Wohnform: Warum ambulant betreutes Wohnen den Anspruch nicht ausschließt
Die Verwaltung unterscheidet zwischen häuslicher Unterbringung, stationärer Unterbringung und Kindern, die „auf vergleichbare Weise“ untergebracht sind.
„Vergleichbar“ bedeutet nicht schlicht „betreut“. Entscheidend ist, ob Unterbringung und Betreuung überwiegend auf Kosten eines Dritten erfolgen.
Auch hier gilt: Nicht die Wohnform entscheidet, sondern die Frage, ob der notwendige Lebensbedarf vollständig gedeckt ist.
Praxisfall: Ambulant betreutes Wohnen mit Assistenz
Gerade hier treten die meisten Fehler auf:
- Assistenzleistungen werden als Einkommen behandelt.
- Mehrbedarf wird gekürzt oder ignoriert.
- Die Wohnform ersetzt die eigentliche Berechnung.
Maßgeblich bleibt allein die konkrete Bedarfsdeckung.
Beispielrechnung: Ambulant betreutes Wohnen mit Assistenz, Rente und Wohngeld
Ein typischer Fall aus der Praxis:
Ein volljähriges behindertes Kind lebt in eigener Wohnung mit ambulanter Assistenz. Es erhält Erwerbsminderungsrente, Wohngeld und Leistungen der Eingliederungshilfe.
Bedarf
Allgemeiner Lebensbedarf: 1.000 €
Mehrbedarf:
- Eigenanteil Assistenz: 220 €
- Mobilitätskosten: 90 €
- Betreuungsmehraufwand: 70 €
→ Gesamtbedarf: 1.380 €
Mittel
- Erwerbsminderungsrente: 820 €
- Wohngeld: 260 €
→ Mittel: 1.080 €
Assistenzleistungen der Eingliederungshilfe (z. B. 1.200 € monatlich) gelten nicht als Einkommen.
Ergebnis: Unterdeckung 300 € → Anspruch auf Kindergeld besteht fort.
Fazit
Kindergeld für volljährige behinderte Kinder entscheidet sich nicht an Diagnosen oder Wohnformen, sondern an drei Punkten:
- der wesentlichen Mitursächlichkeit der Behinderung,
- einer korrekten Bedarfs‑ und Mittelberechnung,
- der richtigen Würdigung von Assistenz, Rente und Wohngeld.
Wer hier sauber rechnet und strukturiert argumentiert, kann berechtigte Ansprüche auch gegen eine schematische Verwaltungspraxis erfolgreich durchsetzen.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gerade bei ambulant betreutem Wohnen und Mischfinanzierungen entscheidet der konkrete Einzelfall.
Melden Sie sich gerne bei mir, wenn Sie Unterstützung benötigen: info@wiesbaden-sozialrecht.de



