Schulbegleitung und Teilhabe am Unterricht

Schulbegleitung und Teilhabe am Unterricht – Was Eltern wirklich wissen müssen

Wenn ein Kind anders fühlt, denkt oder lernt, beginnt für viele Eltern ein Kampf. Nicht gegen das Kind – sondern gegen das System.

Neulich saß eine Mutter in meiner Kanzlei. Sie zitterte am ganzen Körper, als sie den Ablehnungsbescheid vorlas.

Ihr Sohn, acht Jahre alt, hat eine Autismus-Spektrum-Störung.

Der Schulweg ist eine Herausforderung, der Unterricht eine Überforderung.

Die Lehrkräfte bemühen sich – aber sagen ehrlich: „So geht das nicht mehr.“

Trotzdem lehnte das Jugendamt den Antrag auf Schulbegleitung ab.

Begründung: „Kein erheblicher Teilhabebedarf erkennbar.“

Sie fragte mich: „Muss ich das wirklich akzeptieren?“

Nein.

Muss sie nicht.

Was ist Schulbegleitung überhaupt?

Schulbegleitung ist eine individuelle Unterstützungsleistung für Kinder mit Behinderungen oder vergleichbaren Beeinträchtigungen. Sie soll sicherstellen, dass diese Kinder gleichberechtigt am Unterricht teilnehmen können – und zwar in der allgemeinen Schule, nicht in einer Fördereinrichtung.

Je nach Art der Beeinträchtigung gelten unterschiedliche Rechtsgrundlagen:

  • Bei seelischer Behinderung (z. B. Autismus, ADHS, Angststörung): § 35a SGB VIII, zuständig ist das Jugendamt
  • Bei körperlicher oder geistiger Behinderung: Teil 2 des SGB IX, zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe

Was viele nicht wissen: Mit der sogenannten inklusiven Lösung soll künftig das Jugendamt einheitlich für alle Kinder zuständig sein – unabhängig von der Art der Behinderung. Das Ziel: weniger Bürokratie, mehr Teilhabe.

Wer entscheidet über Schulbegleitung?

Nicht die Schule entscheidet, ob ein Kind Schulbegleitung bekommt – und auch nicht das Schulamt.

Zuständig ist allein der Leistungsträger der Eingliederungshilfe, also Jugendamt oder Eingliederungshilfeträger nach dem SGB IX.

Dort wird geprüft:

  • Liegt eine (drohende) Behinderung oder wesentliche Beeinträchtigung vor?
  • Besteht ein Bedarf zur schulischen Teilhabe?
  • Ist Schulbegleitung als Maßnahme geeignet und notwendig?

Ablehnungen durch die Behörden sind häufig nicht korrekt begründet oder unvollständig geprüft.

Ein Widerspruch ist deshalb oft sinnvoll – und erfolgreich.

Was Eltern konkret tun können

Wenn Sie spüren, dass Ihr Kind im Schulalltag überfordert ist – und die Schule den Bedarf nach Unterstützung signalisiert –, dann ist es wichtig, frühzeitig aktiv zu werden.

Fünf Schritte zur Schulbegleitung:

  1. Sammeln Sie Unterlagen: Diagnose(n), Entwicklungsberichte, ggf. schulische Stellungnahmen
  2. Stellen Sie einen Antrag auf Eingliederungshilfe – schriftlich und mit kurzer Begründung
  3. Lassen Sie sich nicht verunsichern, wenn die Schule sagt: „Das brauchen wir hier nicht.“
  4. Reichen Sie erforderliche Unterlagen nach – aber nur, was wirklich relevant ist
  5. Widersprechen Sie, wenn der Antrag abgelehnt wird – am besten mit fachlicher Unterstützung

Warum ich über Schulbegleitung schreibe

Ich bin seit 13 Jahren als Rechtsanwältin tätig – mit dem Schwerpunkt im Sozialrecht, insbesondere im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe. Seit meiner eigenen Schulzeit engagiere ich mich für Gleichberechtigung – heute begleite ich Familien, die im Behördendschungel Unterstützung suchen.

Ich weiß aus Erfahrung: Recht haben heißt nicht immer, auch Recht zu bekommen.

Deshalb ist mein Ziel, Menschen in ihre Selbstwirksamkeit zu bringen – mit klarer rechtlicher Orientierung, aber auch mit Raum für neue Wege.

Dazu gehört auch mein zweites Standbein:

Ich arbeite pferdegestützt, biete Reittherapie und Coaching an – für Eltern, Kinder und Jugendliche. Denn manchmal braucht es mehr als Paragrafen: einen Ort, um durchzuatmen, sich zu sortieren und mit neuer Kraft weiterzugehen.

Mein Angebot für Sie

Wenn Sie gerade in einem Verfahren feststecken – oder erst am Anfang stehen:

📬 Schreiben Sie mir.

Ich unterstütze Sie juristisch bei Anträgen, Widersprüchen oder Klagen – und begleite Sie auf Wunsch auch emotional und ressourcenorientiert: In der Natur, mit Pferden, in Verbindung mit sich selbst.

Denn Teilhabe ist kein Privileg – sondern ein Recht.

Und Sie müssen diesen Weg nicht allein gehen.

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